Abteilung (Grundbuch)
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Einordnung: Sachenrecht
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Die Abteilungen bezeichnen in Deutschland die diversen Abschnitte des Grundbuches und dienen seiner Untergliederung. Diese bestehen aus:
- Aufschrift bzw. Deckblatt: enthält den Namen des Amtsgerichtes, den Grundbuchbezirk sowie die Nummer des Deckblattes.
- Bestandsverzeichnis: Hier werden die Grundstücke mit den vom amtlichen Kataster vorgegebenen Angaben aufgezeigt, als da sind: Gemarkung, Flur, Flurstück sowie Nutzungsart, Lage und Größe.
- Abteilung 1: Hier sind die Eigentumsverhältnisse an dem jeweiligen Grundstück verzeichnet. Vermerkt werden: Eigentümer sowie Datum und Grund des Eigentumübergangs. Mögliche Gründe sind Vererbung, Übereignung (die so genannte "Auflassung") oder Zuschlagserteilung in der Zwangsversteigerung.
- Abteilung 2: Enthält alle Beschränkungen und Lasten des Grundstücks mit Ausnahme von Grundpfandrechten (siehe Abt. 3). Lasten sind u. a. Dienstbarkeiten, Vormerkungen, Widersprüche, Wohn- und Nutzungsrechte, Erbbau- oder Vorkaufsrechte. Zu den Beschränkungen gehören Vermerke bezüglich Insolvenz, Sanierung, Nacherbfolge, Zwangsversteigerung sowie die Regelungen bei Eigentumswohnungen.
- Abteilung 3: Vermerk der Grundpfandrechte: Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden
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