Bürgerentscheid
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Einordnung: Kommunalpolitik
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Allgemeines
Ein Bürgerentscheid erfolgt nach erfolgreichem Bürgerbegehren, wenn der Gemeinderat bzw. die Bezirksvertretung dem Begehren nicht gefolgt ist.
In den Städten und Gemeinden sowie in den Kreisen der meisten deutschen Bundesländer kann in wichtigen Angelegenheiten ein Bürgerentscheid stattfinden. Dieser kann entweder von ‚unten‘ als Bürgerbegehren eingeleitet werden, also durch Sammlung einer Mindestzahl von Unterschriften Wahlberechtigter, oder von ‚oben‘ als Ratsbegehren, durch eine qualifizierte Parlamentsmehrheit, meist eine Zweidrittelmehrheit.
In der Abstimmung entscheidet meist nicht allein die Mehrheit der abgegebenen Stimmen (Mehrheitsprinzip), sondern es wird gefordert, dass diese zugleich einen Mindestanteil der Abstimmungsberechtigten darstellt (Zustimmungsquorum). Dies wird häufig als erforderlich für die Wahrung eines Mindeststandards demokratischer Repräsentanz angesehen, stellt aber vor allem in größeren Städten ein Problem dar.
Praxis
Bürgermeister und Parlamentsmehrheiten neigen oftmals dazu, die Erfolgssaussichten eines Bürgerentscheids zu vermindern, indem der Termin für die Abstimmung in die Sommerferien gelegt wird, die Anzahl der Wahllokale gegenüber Wahlen verringert wird (vor allem in Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen), die Möglichkeit der Briefwahl verweigert wird usw. In einigen Bundesländern wie zum Beispiel Nordrhein-Westfalen wurden die Zustimmungsquoren daher bereits für größere Städte gesenkt.
Literatur
- Hofmann/Muth/Theisen, Kommunalrecht in NRW, 12. Auflage, Witten 2004 (576 Seiten, 22,- €) ISBN 393387047X, Verlag Bernhardt-Witten (Bestellungen Tel. 02302/71713 oder mail@bernhardt-witten de), dort zu Bürgerbegehren Seiten 162-190
Weblinks
- weitere Weblinks
- Forschungsstelle Bürgerbeteiligung und direkte Demokratie an der Uni MarburgInformationsstelle BürgerbegehrenHürden und Quoren bei Bürgerentscheiden in den einzelnen Bundesländern
- Suche nach Bürgerentscheid Infos mit: Yahoo
