Bodenordnung
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Einordnung: Raumplanung | Land- & Forstwirtschaft
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Bodenordnung bezeichnet die hoheitliche Umgestaltung der Eigentumsverhältnisse an Grund und Boden. Man unterscheidet zwischen Bodenordnung im ländlichen und Bodenordnung im städischen Raum. Erstere heißt Flurbereinigung (gesetzliche Grundlage Flurbereinigungsgesetz), letztere heißt Umlegung (gesetzliche Grundlage Baugesetzbuch). Aufgrund des Umlegungsbeschlusses der Umlegungsstelle (Gemeinde bzw. Umlegungsausschuss je nach Landesrecht) erstellt die Umlegungsstelle einen Umlegungsplan auf Grundlage eines Bebauungsplanes. Eine Umlegung ist jedoch auch in nicht beplanten Innenbereichen nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) möglich. Die Umlegungsmasse (abzüglich eines Vorwegabzuges für öffentliche Flächen usw.) wird nach dem Wert der Grundstücke (Wertumlegung) oder, bei gleichem Wert der Grundstücke, nach ihrer Größe (Flächenumlegung) entsprechend der Sollansprüche der Beteiligten aufgeteilt. Der Umlegungsvorteil (Wertzuwachs der Grundstücke, die Bauland werden) ist an die Gemeinde abzuführen. Die Umlegung ist wesentlich geprägt vom Gebot der Privatnützigkeit, d.h. sie muss im überwiegenden (objektiven) Interesse der privaten Grundstückseigentümer liegen. Aufgrund des Surrogationsprinzips, das besagt, dass die im Verfahren zugeteilten Grundstücke und Rechte an die Stelle der eingeworfenen Grundstücke und Rechte treten, ist die Umlegung Inhaltsbestimmung des Eigentums und damit keine Enteignung. Sind nur wenige Grundstücke betroffen, kann bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen eine "vereinfachte Umlegung" nach den §§ 80 ff. BauGB durchgeführt werden.
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