Bundesgesetzblatt
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| Inhaltsverzeichnis |
Deutschland
Das deutsche Bundesgesetzblatt (BGBl.) ist das öffentliche Verkündungsblatt der Bundesrepublik Deutschland. Es wird vom Bundesministerium der Justiz herausgegeben und durch die Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH vertrieben.
Das Bundesgesetzblatt erscheint seit der Verkündung des Grundgesetzes (BGBl. 1949, S. 1) und ist damit Nachfolger des von 1871 bis 1945 herausgegebenen Reichsgesetzblattes. Seit 1951 wird es in zwei Teilen herausgegeben. Die Teile werden in römischen Ziffern angegeben.
ISSN 0341-1095
Teil I
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Bundesgesetze mit Ausnahme völkerrechtlicher Übereinkünfte, ferner Verordnungen, wenn sie nicht im Bundesanzeiger oder im Verkehrsblatt des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen veröffentlicht werden, Zuständigkeitsentscheidungen nach Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes, Entscheidungsformeln der Urteile des Bundesverfassungsgerichts, Anordnungen und Erlasse des Bundespräsidenten und Bekanntmachungen über innere Angelegenheiten des Deutschen Bundestags und des Bundesrates veröffentlicht. Andere Bekanntmachungen werden nur veröffentlicht, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist.
ISSN 0341-1109
Teil II
Die in Deutschland geltenden völkerrechtlichen Übereinkünfte, die zu ihrer Inkraftsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen werden im Bundesgesetzblatt Teil II verkündet. Daneben werden auch Rechtsvorschriften des Zolltarifwesens veröffentlicht.
Teil III
Daneben gibt es noch die Sammlung des Bundesrechts im Bundesgesetzblatt Teil III.
Im Rahmen einer Rechtsbereinigung für die Zeit vor dem Zusammentritt des Deutschen Bundestages wurde seinerzeit das am 31. Dezember 1963 geltende Bundesrecht in - von Ausnahmen abgesehen - vollem Wortlaut festgestellt und im Bundesgesetzblatt Teil III abgedruckt. Vorschriften, die nicht nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGBl. I S. 437) ausgenommen waren, und Vorschriften, die nicht in die Sammlung aufgenommen wurden, sind danach am 31. Dezember 1968 außer Kraft getreten.
Fundstellennachweise
Zusätzlich werden vom Bundesministerium der Justiz jährlich zum Stichtag 31. Dezember zwei Fundstellennachweise (FN) herausgegeben. Der FN A enthält das Bundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen, der FN B völkerrechtliche Vereinbarungen und die Verträge zur Vorbereitung und Herstellung der Einheit Deutschlands.
Kein Gesetz ist gültig, wenn es nicht im Bundesgesetzblatt verkündet worden ist. Allerdings ist diese Vorschrift nicht konstitutiv; eine rückwirkende Geltung ist durchaus möglich.
Österreich
Das Bundesgesetzblatt (abgekürzt: BGBl) dient in Österreich der Verlautbarung von Bundesgesetzen, ministeriellen Verordnungen, Staatsverträgen und supranationalem Recht. Mit 1.1.1997 wurde durch die Novelle zum Bundesgesetzblattgesetz 1985 durch BGBl. 600/1996 die frühere Dreiteilung Bundesgesetz (Teil I), ministerielle Verordnung (Teil II), Staatsvertrag (Teil III) wieder eingeführt.
Die Vorgänger des Bundesgesamtblattes waren das Reichsgesetzblatt (1848 - 1918) und das Staatsgesetzblatt (1918 - 1920). Von 1938 - 1945 galt das Deutsche Reichsgesetzblatt.
Seit 1.1.2004 ist nicht mehr die gedruckte Fassung, die bis dorthin in der Print Media Austria AG, der früheren Österreichischen Staatsdruckerei hergestellt wurde, sondern die im RIS online publizierte Fassung als authentisch anzusehen. Die rechtlichen Grundlagen für diese - bis dato in Europa einzigartige - Onlinekundmachung wurden durch das Kundmachungsreformgesetz 2004, BGBl. I Nr. 100/2003 geschaffen. Auf technischer Ebene wirde die Onlinekundmachung durch den Einsatz elektronischer Signaturen realisiert.
Weblinks
- weitere Weblinks
- Portal des Bundesgesetzblattes bei der Bundesanzeiger VerlagsgesellschaftArt. 129 GG§ 31 BVerfGGJuraWiki:BundesGesetzBlattinsbesondere zu den verfügbaren Online-Quellen
- authentische Verlautbarung des BGBl im österreichischen RIS[Kategorie:Fachzeitschrift]]
- Suche nach Bundesgesetzblatt Infos mit: Yahoo
