Bundestagswahlrecht
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Einordnung: Politik (Deutschland) | Staats- und Verfassungsrecht
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Die Bundestagswahl ist die Wahl der Mitglieder des Deutschen Bundestages. Nach den in Artikel 38 des Grundgesetzes festgelegten Wahlrechtsgrundsätzen ist die Wahl allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim. Weiterhin ist im Grundgesetz festgelegt, dass die Wahlen zum Bundestag normalerweise alle vier Jahre stattfinden und dass man das passive Wahlrecht als Volljähriger, das aktive Wahlrecht ab der Vollendung des 18. Lebensjahr hat. Alle weiteren Bestimmungen zur Bundestagswahl werden von einem Gesetz, dem Bundeswahlgesetz, geregelt.
Das wichtigste Wahlorgan bei der Bundestagswahl ist der Bundeswahlleiter, der unter anderem die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl überwacht und dem Bundeswahlausschuss vorsitzt.
| Inhaltsverzeichnis |
Wahlsystem
Der Bundestag wird mit einem gemischten Wahlsystem gewählt, der so genannten personalisierten Verhältniswahl. Dem Wähler stehen bei der Wahl eine Erst- und eine Zweitstimme zur Verfügung (1).
Erststimme
Mit der Erststimme werden Direktmandate an die Kandidaten der Wahlkreise, die sich für ein Mandat im Bundestag bewerben, vergeben (2). Gewählt wird nach dem relativen Mehrheitswahlrecht. Die Stimmen für die anderen Kandidaten werden verworfen. Die Erststimme dient der Personalisierung der Wahl. Da zur Zeit 299 Wahlkreise existieren, werden 299 Mandate des Bundestages an die jeweils in den Kreisen gewählten Kandidaten vergeben. Wenn eine Partei keine 5% der Zweitstimmen erreicht, erhält sie ab drei gewonnenen Direktmandaten trotzdem Sitze entsprechend ihrer Zweitstimmen zugewiesen.
Zweitstimme
Mit der Zweitstimme wird eine Partei gewählt (3), deren Kandidaten nach einer Landesliste zusammengestellt werden. Die Zweitstimme ist die maßgebliche Stimme für die Sitzverteilung im Bundestag. Alle Sitze werden nach dem Verhältniswahlrecht an die Parteien vergeben, die die Sperrklausel (siehe unten) übertreffen. Die Mandatsverteilung erfolgt nach dem Hare-Niemeyer-Verfahren
Der Anteil der Sitze einer Partei entspricht damit größtenteils (Ausnahmen durch Überhangmandate und Sperrklausel) ihrem Anteil der erhaltenen Wahlstimmen (4). Nicht berücksichtigt werden dabei die Zweitstimmen der Wähler, die bereits mit ihrer Erststimme für einen erfolgreichen unabhängigen Direktkandidaten gestimmt haben (selten, da bisher nicht aufgetreten).
Sperrklausel
Bundestagsmandate über die Landesliste werden nur an Parteien vergeben, die die Sperrklausel überwinden: Dazu müssen sie entweder die 5-Prozent-Hürde überwinden und mehr als 5 Prozent der Zweitstimmen auf sich vereinen oder mindestens 3 Direktmandate erringen. Die Stimmen für Parteien, die diese Hürde nicht überwinden, werden verworfen. Die Sperrklausel soll die Parteienzersplitterung verhindern, die in der Weimarer Republik das Parlament teilweise handlungsunfähig machte.
Endgültige Sitzverteilung
Kandidaten mit Direktmandaten ziehen direkt als Wahlkreisabgeordnete in den Bundestag ein (5). Falls die Parteien die Sperrklausel überwinden, werden ihnen nach dem Hare-Niemeyer-Verfahren weitere Sitze entsprechend ihrem Ergebnis bei den Zweitstimmen zugeteilt. Die Mandate werden danach, wieder nach dem Hare-Niemeyer-Verfahren, nach den dort erzielten Zweitstimmen auf die Bundesländer verteilt. Es rücken jetzt aus jeder Landesliste so viele Abgeordnete nach, dass diese zusammen mit den Direktmandaten einer Partei in diesem Bundesland die Anzahl der ihr nach dem Zweitstimmenergebnis zustehenden Mandate haben.
Überhangmandate
Werden in einem Bundesland von einer Partei mehr Direktmandate erreicht, als ihr insgesamt Mandate nach den Zweitstimmen zustehen, so ziehen die überzähligen Wahlkreisabgeordneten als Überhangmandate in den Bundestag ein. Sie werden nicht auf die Sitze, die einer Partei nach dem Ergebnis der Zweitstimmen zustehen angerechnet. Die Zahl der Bundestagsabgeordneten nimmt daher um die Zahl der Überhangmandate zu. Ausgleichsmandate gibt es nicht. 1998 gab es 13 und 2002 5 Überhangmandate. Scheidet ein Bundestagsabgeordneter, der in einem Wahlkreis eines Bundeslandes gewählt wurde, in dem seine Partei mehr Direktmandate erzielt hat, als ihr nach dem Verhältnisausgleich zustehen, aus dem Bundestag aus, so bleibt das Mandat unbesetzt und kein Listennachfolger rückt nach. Auch in der aktuellen Legislaturperiode ist diese Regelung nach dem Tod der SPD-Abgeordneten Anke Hartnagel und dem Mandatsverzicht von Christoph Matschie zum Tragen gekommen, so dass der Bundestag aus nur noch 601 Abgeordneten besteht.
Fazit
Das Wahlverfahren für den Bundestag ist etwas kompliziert und die Wichtigkeit der Zweitstimme wird manchmal unterschätzt. Das Wahlverfahren vereint allerdings viele der Vorteile von Mehrheitswahl und Verhältniswahl. Es hat sich inzwischen gezeigt, dass mit dem Wahlverfahren eine gerechte Sitzverteilung, stabile Regierungen, Regierungswechsel, der Einzug neuer Parteien ins Parlament und ein handlungsfähiges Parlament gewährt ist und Überlegungen der großen Parteien zur Einführung des Mehrheitswahlrechts sind momentan nicht aktuell.
Es gelten einige besondere Regeln für die Bundestagswahl:
- Die Quantisierung der Stimmanteile auf Bundestagssitze (Sitzverteilungsverfahren).
- Grundmandatsklausel: Hat eine Partei mindestens drei Wahlkreisen gewonnen (Direktmandate), so kann sie auch dann in den Bundestag einziehen, wenn sie die 5-Prozent-Hürde nicht überwundenen hat. Ein Beispiel hierfür ist der Einzug der PDS in den Bundestag 1994.
- Hat ein Kandidat einen Wahlkreis gewonnen, so bekommt er auf alle Fälle einen Sitz im Bundestag. Hat eine Partei in einem Bundesland mehr Sitze nach der Zweitstimme als Sitze nach der Erststimme, so erhalten entsprechend der Sitzanzahl zusätzlich Kandidaten aus der Landesliste diese Sitze. Ist in einem Bundesland die Sitzanzahl nach der Erststimme größer als die Sitzanzahl nach der Zweitstimme so kann die Partei diese "zusätzlichen Sitze" (Überhangmandate) behalten, ohne dass eine andere Partei diese abgeben muss.
- Eine Partei kann wegen zusätzlicher Stimmen Sitze verlieren (negatives Stimmgewicht).
Wahlprüfungsbeschwerde
Gegen die Bundestagswahl kann eine Wahlprüfungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht nach erfolglosem Einspruch beim Bundestag erhoben werden. Die Beschwerde müssen 100 Wahlberechtigte beitreten.
Bislang war keine Wahlprüfungsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Deutschen Bundestages erfolgreich, auch wenn die Richter einem Beschwerdeführer in der Sache Recht gaben.
Siehe auch
Weblinks
- weitere Weblinks
- Deutscher Bundestag Der Bundeswahlleiter Bundeswahlgesetz
- Kritisches zum Bundestagswahlsystem bei Wahlrecht.de
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