Bundesurlaubsgesetz
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Einordnung: Individualarbeitsrecht | Gesetz (Deutschland)
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Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) dient der Urlaubsregelung in Deutschland.
| Basisdaten | |
|---|---|
| Kurztitel: | Bundesurlaubsgesetz |
| Voller Titel: | Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer |
| Typ: | Bundesgesetz |
| Rechtsmaterie: | Arbeitsrecht |
| Gültigkeitsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
| Abkürzung: | BUrlG |
| FNA: | 800-4 |
| Verkündungstag: | 8. Januar 1963 (BGBl. I 1963, S. 2) |
| Aktuelle Fassung: | 8. Mai 2002 (BGBl. I 2002, S. 1529) |
Es wurde am 8. Januar 1963 verkündet. Der Staat Bundesrepublik wollte auf diese Weise „der Gesundheit seiner Bürger dienen“ und
beendete damit eine Phase von vielfältigen Einzelabsprachen zwischen verschiedenen Tarifparteien für jede Branche und jedes Bundeslandes.
Wie der vollständige Titel Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer schon besagt, regelt das Gesetz lediglich, in welchem Umfang der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mindestens bezahlten Erholungsurlaub zu gewähren hat. Nach § 2 sind davon alle Arbeiter, Angestellten und sonstig bezahlt Beschäftigten betroffen. Der Mindesturlaubsanspruch beträgt 24 Werktage, wobei (aufgrund des Alters des Gesetzes) auch die Samstage als Arbeitstage gezählt werden, sodass sich für die heute übliche Arbeitswoche von fünf Werktagen ein Mindesturlaubsanspruch von 20 Arbeitstagen errechnet. Der Urlaub soll frühestens nach sechsmonatiger Beschäftigung angetreten werden können (§ 4). Das während des Urlaubs zu zahlende Entgelt bemisst sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, den der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes. Im Urlaub ist nach § 8 eine dem Arbeitsverhältnis widersprechende Erwerbstätigkeit unzulässig.
Weblinks
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- Text des Bundesurlaubsgesetzes
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