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Bundeswahlgesetz

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Das Bundeswahlgesetz (BWahlG oder BWG) konkretisiert in Deutschland die verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 38 ff. GG in Bezug auf die Bundestagswahlen. Das Bundeswahlgesetz muss im engen Zusammenhang mit den Regelungen im Grundgesetz gesehen werden.

Hinweis: Der Ablauf von Bundestagswahlen wird unter Bundestagswahlrecht beschrieben.


Basisdaten
Kurztitel: Bundeswahlgesetz
Voller Titel: ders.
Typ: Bundesgesetz
Rechtsmaterie: Verfassungsrecht
Gültigkeitsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Abkürzung: BWahlG / BWG
FNA: 111-1
Verkündungstag: 7. Mai 1956 (BGBl. I 1956, S. 383)
Aktuelle Fassung: 1. Dezember 2003 (BGBl. I 2003, S. 2304)
Inhaltsverzeichnis

Vorgaben der Art. 38-41 GG

Grundsätzlich geben die Art. 38, 39 und 41 des Grundgesetzes nur wenig zu den Voraussetzungen der Wahl für den Bundestag vor. Diese sind

weitere Konkretisierungen des BWahlG

Das Bundeswahlgesetz gibt die Zahl der zu wählenden Abgeordneten vor (derzeit 598). Es teilt mit der Anlage (Stand vom 31. Juli 2002) das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in Wahlkreise ein (§ 2). Die Wahlkreiseinteilung muss sich dem Verlauf der Landesgrenzen anpassen, die Schwankungsbreite von 15% über und unter dem Mittel darf bei der Bevölkerungszahl nicht über- oder unterschritten werden, das Gebiet muss zusammenhängend sein (§ 3).

Der Wahlberechtigte kann zwei Stimmen, die Erststimme für den Direktkandidaten und die Zweitstimme für die Partei der Landesliste, abgeben (sog. Personalisierte Verhältniswahl, §§ 4-7). (Erläuterung siehe: Bundestagswahl)

Als Wahlorgane werden der Bundes-, Landes- und Kreiswahlleiter mit jeweils einem Wahlausschuss gebildet. Für den Wahlbezirk wird ein Wahlvorstand und ein Wahlvorsteher ernannt (§§ 8, 9). Die Berufung in ein solches Organ ist ein Ehrenamt, das nur aus gutem Grund abgelehnt werden darf.

Der Wahltag selbst wird durch den Bundespräsidenten angeordnet. Er muss auf einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fallen. Grundsätzlich ist der Turnus von vier Jahren ausschlaggebend. Der Bundespräsident muss den Wahltag daher frühestens 46 Monate und spätestens 48 Monate nach der Einberufung des vorhergehenden deutschen Bundestages festsetzen.

Die Stimmzettel (§ 30) sind amtlich herzustellen. Neben den Personenvorschlägen werden die Parteien der Landesliste mit deren ersten fünf Bewerbern gelistet. Die Reihenfolge richtet sich nach den Stimmen bei der letzten Bundestagswahl, wenn die Landesliste zuvor nicht daran teilgenommen hat, so werden diese Parteien alphabetisch gelistet.

Die Wahlhandlung (§§ 31 - 35) ist öffentlich, während die Stimmabgabe geheim ist. Beeinflussungen der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sind unzulässig. Zur Stimmabgabe sind Wahlkabinen zu stellen, die eine geheime Abgabe ermöglichen. Wer gehindert ist zu wählen, weil er nicht lesen kann oder weil er durch körperliche Umstände nicht wählen kann, kann sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Der Wähler macht mit einem Kreuz bei den Kandidaten der Erststimme und einem Kreuz bei den Parteien der Zweitstimme seine Wahl kenntlich. Das Kreuz ist in dem dafür vorgesehen Kreis zu machen. Der Stimmzettel ist dann so zu falten (ggf. in einen Umschlag zu stecken), dass seine Wahl nicht erkennbar ist. Der Stimmzettel ist dann in die Wahlurne zu werfen. Inzwischen sieht das Bundeswahlgesetz die fakultative Möglichkeit der Stimmabgabe auch mit sog. Wahlgeräten vor.

Nach Auszählung aller Stimmen des Wahlbezirkes wird das Ergebnis an den Kreiswahlleiter geleitet. Von dort an den Landes- und von dort an den Bundeswahlleiter. Das amtliche Ergebnis ist festzustellen.

Nachwahl und Wiederholungswahl

Besondere Vorschriften gelten für die Nach- oder Wiederholungswahlen. Eine Nachwahl ist durchzuführen, wenn im Wahlkreis oder -bezirk die Wahl nicht stattgefunden hat oder stattfinden konnte oder ein Wahlbewerber nach der Zulassung und vor der Wahl verstirbt.

Die Wiederholungswahl ist durchzuführen, wenn sie aufgrund einer Wahlprüfungsbeschwerde notwendig wird. Die Wiederholungswahl findet spätestens 60 Tage nach der Entscheidung statt.

Erfolgreiche (gültige) Wahl

Mit der Erlangung eines Direktmandats oder durch Erlangung eines Mandats über die Listenwahl wird der Bewerber Mitglied des deutschen Bundestags.

Verstöße

Verstöße gegen das Bundeswahlgesetz sind als Ordnungswidrigkeiten nach § 49 BWahlG ausgestaltet. Schwerwiegende Verstöße wie Wählerbestechung oder Wahlfälschung sind Straftaten, die direkt im Strafgesetzbuch zu finden sind.

Schlussvorschriften

Zum Bundeswahlgesetz ist die Bundeswahlordnung zur Konkretisierung der Wahlvoraussetzungen insbesondere der Briefwahl erlassen worden. Diese Rechtsverordnung ist ausnahmsweise nicht zustimmungspflichtig durch den Bundesrat. Als Anlage ist dem BWahlG die Wahlkreiseinteilung beigefügt.

siehe auch:

Weblinks



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--InfoG 17:21, 24. Mär 2005 (CET)






Info Hinweis: Dieser Artikel basiert auf dem Ursprungsartikel Bundeswahlgesetz aus der Wiki pedia und er steht unter der GNU-Lizenz link fuer freie Dokumentation, eine Autoren-Liste ist ebenfalls verfuegbar.

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