Fünf-Prozent-Hürde
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Die Fünf-Prozent-Hürde ist die bekannteste und am meisten verbreitete Sperrklausel für Wahlen in Deutschland.
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Grundsatz
Damit eine Partei gemäß der Stimmverteilung Sitze zugeteilt bekommt, muss sie in der Regel mindestens fünf Prozent der Stimmen auf sich vereinen. Dies betrifft allerdings nicht die Sitze, die einer Partei durch Direktwahl einzelner Kandidaten zugefallen sind, sondern lediglich die Stimmenverteilung aus der Verhältniswahl. Alle Stimmen, die für kleinere Parteien abgegeben werden verfallen genau so, als wären sie ungültige Stimmen.
Von dieser Regel bestehen Ausnahmen, so werden beispielsweise Parteien nationaler Minderheiten in bestimmten Ländern und im Bund davon ausgenommen, um dem Minderheitenschutz gerecht zu werden. Ein Beispiel hierfür ist der Südschleswigsche Wählerverband in Schleswig-Holstein, der die dort ansässige dänische und friesische Minderheit repräsentiert. Außerdem kann eine Partei bei der Bundestagswahl unter Berücksichtigung ihrer Ergebnisse aus der Verhältniswahl in den Bundestag einziehen, wenn sie mindestens drei Direktmandate erringt (Grundmandatsklausel).
Sinn einer Sperrklausel dieser Art ist es, eine Konzentration der Sitzverteilung herbeizuführen, um stabile Mehrheiten zu fördern. Eingeführt wurde sie in Deutschland nach den Erfahrungen der Weimarer Republik, in der teilweise eine zweistellige Anzahl von Parteien im Parlament saß und es dadurch zunehmend erschwert worden war, eine tragfähige Regierungs-Koalition zu bilden. Die dadurch bedingte Situation trug mit dazu bei, dass die extremistischen Parteien am linken und insbesondere am rechten Rand der Gesellschaft verstärkten Zulauf erhielten und schließlich die Diktatur des Nationalsozialismus unter Adolf Hitler die erste deutsche Demokratie ablöste. Die verheerenden Folgen waren der Zweite Weltkrieg und der Völkermord an den europäischen Juden ("Holocaust").
Für den ersten Bundestag 1949 galt eine bundeslandweite Fünf-Prozent-Hürde. Am 25. Juni 1953 verabschiedete dann der deutsche Bundestag ein neues Bundeswahlgesetz, nach dem Parteien nur dann ins Parlament Einzug halten, wenn sie mindestens fünf Prozent der bundesweit abgegebenen Stimmen erlangt haben. Für die Bundestagswahl 1990 galt die Fünf-Prozent-Hürde wegen der besonderen Situation direkt nach der Wiedervereinigung getrennt für West- und Ostdeutschland.
Die Fünf-Prozent-Hürde ist nicht unumstritten. Viele kleinere Parteien halten sie für undemokratisch, unzeitgemäß und sogar verfassungswidrig. Das Bundesverfassungsgericht hat die Sperrklausel auf Bundesebene in seiner bisherigen Rechtsprechung jedoch für verfassungsgemäß erklärt, da es ein funktionsfähiges Parlament als ein höheres Gut ansah als die exakte Widerspiegelung des politischen Willens der Wähler. Bei Kommunalwahlen wurde die Fünf-Prozent-Hürde von einigen Verfassungsgerichten der Länder dagegen für unzulässig bzw. überprüfungspflichtig erklärt.
Es gibt die Möglichkeit für Regelungen, mit denen sowohl das Ziel der Stimmenkonzentration als auch das Ziel der Widerspiegelung des Wählerwillens erreicht würde. So könnte der Wähler etwa durch die Angabe einer Ersatzstimme festlegen, welche Partei seine Stimme bekommen soll, falls die von ihm bevorzugte Partei an der Sperrklausel scheitert, was aber das Wahlverfahren noch komplizierter gestalten würde.
Die umstrittenen Folgen der Sperrklausel würden möglicherweise an Bedeutung verlieren, wenn Elemente der direkten Demokratie auf Bundesebene eingeführt würden.
In anderen Staaten gelten andere Regelungen; in Israel zum Beispiel besteht keine Fünf-Prozent-Hürde, dadurch müssen die meisten Regierungen radikale bis fundamentalistische Kleinparteien mit aufnehmen, um die nötige Mehrheit im Parlament zu erreichen.
Rechtliche Grundlagen
Bundestagswahlen
§6 (Wahl nach Landeslisten), Absatz 6 des Bundeswahlgesetzes in der Fassung vom 23. Juli 1999:
- Bei Verteilung der Sitze auf die Landeslisten werden nur Parteien berücksichtigt, die mindestens 5 vom Hundert der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten oder in mindestens drei Wahlkreisen einen Sitz errungen haben. Satz 1 findet auf die von Parteien nationaler Minderheiten eingereichten Listen keine Anwendung.
siehe: Bundestagswahlrecht
Landtagswahlen
Für die Landtagswahlen ist die Fünf-Prozent-Hürde in den jeweiligen Landeswahlgesetzen verankert. In den meisten Bundesländern bezieht sich die Fünf-Prozent-Hürde auf die gültigen Stimmen. Nur in Hamburg und Berlin bezieht sie sich auf die abgegebenen Stimmen, so dass die Hürde effektiv etwas höher wird. In Bremen wird die Fünf-Prozent-Hürde in den zwei Wahlbereichen Bremen und Bremerhaven getrennt angewendet. Dies hatte bei Bürgerschaftswahl 2003 zur Folge, dass die DVU und die FDP in Bremerhaven in die Bürgerschaft einziehen konnten, obwohl landesweit keine fünf Prozent der Stimmen erreicht wurden.
Kommunalwahlen
In den meisten Bundesländern wird die Fünf-Prozent-Hürde bei Kommunalwahlen nicht mehr angewandt; in die Kreis- und Gemeinderäte können somit alle Parteien und Gruppierungen einziehen, die in – in Abhängigkeit vom Sitzzuteilungsverfahren – genug Stimmen erhalten um die faktische Sperrklausel zu überwinden. Bei den üblichen Größen von Kreis- und Gemeinderäten von ca. 20 bis 50 Personen sind dies zwischen ca. einem und zweieinhalb Prozent. In Bremen, dem Saarland, Schleswig-Holstein und Thüringen gilt die Fünf-Prozent-Hürde allerdings auch bei Kommunalwahlen; in Rheinland-Pfalz und Berlin (Bezirksverordnetenversammlungen) gibt es eine Drei-Prozent-Hürde.
Siehe auch:
Weblinks
- weitere Weblinks
- Bundestag.de – Bundeswahlgesetz Wahlrecht.de – Sperrklauseln und Prozenthürden Wahlrecht.de – Übersicht über die Sperrklauseln bei Wahlen in den Ländern Wahlrecht.de – Übersicht über die Sperrklauseln bei Kommunalwahlen Bundestag.de – 5 %-Hürde----
Für die Parteienfinanzierung gibt es eine 0,5%-Hürde
- Suche nach Fünf-Prozent-Hürde Infos mit: Yahoo
