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Freier Träger

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Als freier Träger werden in den Sozialgesetzbüchern (SGB) alle Träger von Sozial-, Jugend- oder anderen Hilfemaßnahmen bzw. Angeboten bezeichnet, die im Auftrag des öffentlichen Trägers (Sozialamt, Jugendamt,...) diese Leistungen anbieten.

Früher durften nur rein gemeinnützige Vereine bzw. staatlich anerkannte Wohlfahrtsverbände derartige Leistungen anbieten. Sie durften keine Gewinne erzielen, und es bestanden strenge Auflagen. Seit Novellierung der Sozialgesetzbücher ist es möglich, dass freie Träger privatwirtschaftlich und gewinnorientiert arbeiten dürfen. Vielerorts wurden aus bestehenden Vereinen so genannte gemeinnützige Gesellschaften mit beschränkter Haftung gegründet um Sozialleistungen anzubieten.

Viele gemeinnützige freie Träger sind im Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband (DPWV) zusammen geschlossen.

Bundesweit bekannt sind (Auswahl):





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