Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit
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Einordnung: Religion | Freiheit | Menschenrechte
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Die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit ist ein elementares Grundrecht und Menschenrecht, das in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der UNO aufgeführt sind.
Der genaue Text lautet:
"Jeder Mensch hat Anspruch auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfasst die Freiheit, seine Religion oder seine Überzeugung zu wechseln, sowie die Freiheit, seine Religion oder seine Überzeugung allein oder in Gemeinschaft mit anderen in der Öffentlichkeit oder privat durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst und Vollziehung eines Ritus zu bekunden."
Aus historischen Gründen wird dieses Recht in verschiedenen Staaten unterschiedlich interpretiert: in den USA liegt die Betonung auf absoluter Nichteinmischung des Staats in die Angelegenheiten einer Religion (trotzdem steht auf den Dollarnoten "In God We Trust"), in Europa liegt die Betonung eher beim Schutz des Einzelnen (insbesondere Kinder und Leute, die in ihrer Urteilsfähigkeit eingeschränkt sind) vor manipulativer Beeinflussung oder gesundheitlichen Risiken.
Das führt zu unterschiedlicher Interpretation, wenn z.B. Kindern aus religiösen Gründen medizinische Behandlung vorenthalten wird, oder wenn der Staat Richtlinien oder Gesetze gegen religiöse Manipulation erlässt.
Die Schweizer Bundesverfassung sichert die Glaubens- und Gewissensfreiheit in Art. 15 BV. In der österreichischen Verfassung sind weitgehend ähnliche Bestimmungen in Art. 14 bis 16 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger enthalten.
Das Deutsche Grundgesetz sichert die Religionsfreiheit in Art. 4 GG: (1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich. (2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet. (3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Dabei ist zu beachten, dass die Religionsfreiheit grundsätzlich zwischen Privaten nicht gilt, sondern "nur" ein Abwehrrecht gegenüber dem Staat ist. Ein Verbot des Tragens von religiösen Symbolen in der Schule (von Schülern!) wie in Frankreich dürfte in Deutschland verfassungswidrig sein. Ganz anders stellt sich die Religionsfreiheit für Lehrer dar. So kann Ihnen durch ein förmliches Gesetz das Tragen eines Kopftuches verboten werden. Sie haben wegen der religiösen Neutralität des Staates und ihrer Rolle als Vertreter des Staates Zurückhaltung zu üben.
Entgegen dem Wortlaut des Artikels 4 des Grundgesetzes ist die Religionsfreiheit nicht schrankenlos, sondern kann durch andere Grundrechte oder Verfassungsprinzipien (z.B. die gerade erwähnte religiöse Neutralität des Staates) eingeschränkt werden.
Der Schutzbereich der Gedankens-, Gewissens- und Religionsfreiheit umfasst:
- den Glauben als Beziehung des Menschen zu letztinstanzlichen Gehalten
- die religiöse und weltanschauliche Überbezeugung
- das Gewissen als innerer, individueller Gerichtshof (Kant)
- Kultus im Sinne von religiösen Handlungen
Als unantastbarer Kerngehalt gilt das "forum internum", also das Innerste eines Menschen.
Entscheidender Gedanke hinter diesem Grundrecht ist die Identität stiftende Wirkung des Glaubens für den Menschen.
Literatur
- M. Searle Bates: Glaubensfreiheit. Eine Untersuchung (New York 1947; deutsche Übersetzung: Richard Honig)- Bates´Buch kann als Standardwerk in diesem Zusammenhang bezeichnet werden. Es enthält eine Fülle von historisch relevantem Material zum Thema Religionsfreiheit
Weblinks
- weitere Weblinks
- Erklärung über die ReligionsfreiheitZweites Vatikanisches Konzil)
- Julius Köbner (Mitbegründer der deutschen Baptistengemeinden), "Manifest des freien Urchristentums (1848)"
Siehe auch:
- Suche nach Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit Infos mit: Yahoo
