Gefahrenabwehr
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Einordnung: Polizei | Katastrophenschutz
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Die Gefahrenabwehr ist die Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen zum Vermeiden von Gefahren und Reduzierung einer Gefährdung. Die Gefahrenabwehr soll Sicherheit erzeugen.
Siehe auch: Innere Sicherheit
Formen
Kollektive Sicherheit
Neben der Strafverfolgung ist die Gefahrenabwehr für die kollektive Sicherheit die Hauptaufgabe der Polizei in der Bundesrepublik Deutschland. Während die Strafverfolgung darauf ausgerichtet ist, dass Verstösse gegen die Rechtsordnung sanktioniert werden, ist die Abwehr von Gefahren viel weiter gefasst. Neben der Polizei sind auch andere Behörden mit der Gefahrenabwehr betraut.
Im Gegensatz zur Strafverfolgung (Legalitätsprinzip) hat die Polizei bei der Gefahrenabwehr einen Ermessensspielraum.
Die sachliche Zuständigkeit der Polizei ergibt sich dabei aus dem konkreten Polizeigesetz des jeweiligen Bundeslandes.
Für den Bundesgrenzschutz (BGS) ergibt sich die sachliche Zuständigkeit aus dem Bundesgrenzschutzgesetz (BGSG) (siehe: 1
Technische Sicherheit
Die Technische Sicherheit wird von den Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben sichergestellt.
Das Wort Gefahrenabwehr wird nicht auf das erzeugen von Individueller Sicherheit oder Wirtschaftliche Sicherheit angewendet.
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