Gemeine Herrschaft
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Einordnung: Rechtsgeschichte | Schweizerische Geschichte
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Als gemeine Herrschaften (gemein im Sinne von gemeinsam) wurden diejenigen Untertanengebiete in der Alten Eidgenossenschaft bezeichnet, welche mehr als einem Ort (Kanton) unterstellt waren.
Je nach Gebiet übte eine unterschiedliche Anzahl von Orten die Herrschaft aus, jedoch nie alle dreizehn. Die gemeinen Herrschaften waren:
- Thurgau
- Im heutigen Kanton St. Gallen:
- Im heutigen Kanton Aargau:
- Im heutigen Kanton Bern:
- Grasburg (Schwarzenburg)
- Im heutigen Kanton Freiburg:
- Im heutigen Kanton Waadt:
- Im heutigen Kanton Tessin (Ennetbergische Vogteien):
- Bellinzona
- Riviera
- Blenio
- Lugano
- Locarno
- Maiental (Valle Maggia)
- Mendrisio
Außerdem waren
gemeinsame Untertanengebiete der Drei Bünde, welche heute den Kanton Graubünden bilden und zu den zugewandten Orten der Eidgenossenschaft gehörten. Diese Gebiete gingen 1797 an Italien.
Die sieben Zehnden des zugewandten Ortes Wallis verwalteten das Unterwallis als Untertanengebiet, zudem war das Lötschental Untertanengebiet der fünf oberen Zehnden.
Die folgenden Untertanengebiete waren keine gemeinen Herrschaften, da sie nur einem Kanton unterstellt waren:
- Waadt (zu Bern, heute eigener Kanton)
- Aargau (zu Bern, heute eigener Kanton)
- Sax (zu Zürich, heute St. Gallen)
- Werdenberg (zu Glarus, heute St. Gallen)
- Livinen (Leventina) (zu Uri, heute Tessin)
Siehe auch: Geschichte der Schweiz
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