Gerichtsbarkeit
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Einordnung: Staats- und Verfassungsrecht | Rechtsgeschichte | Europarecht
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Gerichtsbarkeit im weitesten Sinn bedeutet Rechtsprechungsgewalt (Jurisdiktionsgewalt) eines Staates. Im europäischen Mittelalter und in der frühen Neuzeit war die Gerichtsbarkeit ein Recht bestimmter Personen oder Korporationen, welches diese auch veräußern oder als Lehen vergeben konnten. Erst im Zuge der Entstehung der modernen Staatsgewalt hat der Staat die Jurisdiktionsgewalt in seiner Hand monopolisiert und durch seine Beamten ausüben lassen.
Die Rechtsprechungsgewalt folgt aus der Souveränität des Staates und findet ihre Grenze im Völkerrecht. Danach kann ein Staat Gerichtsbarkeit im Grundsatz nur innerhalb seines Staatsgebietes und gegenüber seinen "eigenen" Bürgern ausüben. Dieser Grundsatz wird jedoch durch viele völkerrechtliche Verträge durchbrochen, die Gerichtszuständigkeiten in Fällen mit internationaler Berührung regeln. Es gibt auch Einschränkungen der Gerichtsbarkeit im Inland. In diesem Sinne bestimmen §§ 18-20 GVG, dass Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen oder Staatsgäste der deutschen Gerichtsbarkeit nicht unterliegen.
Den Zugang zu einer Gerichtsbarkeit nennt man Rechtsweg.
Einzelne Gerichtsbarkeiten
Historisch waren die hohe und niedere Gerichtsbarkeit der weltlichen Gewalten zu unterscheiden. Davon unabhängig existierte noch die kirchliche Gerichtsbarkeit, die nach dem kanonischen Recht urteilte.
Die Niedergerichte, die sich zumeist unter der Kontrolle der Grundherren befanden, urteilten in erster Instanz über leichtere Vergehen und waren ebenfalls für das Erbrecht, Grenzstreitigkeiten sowie die Registrierung und Überwachung von Verkäufen zuständig. Folter durfte nicht angewendet, schwere Leibstrafen und die Todesstrafe durften nicht verhängt werden. Dazu waren nur Obergerichte berechtigt, die in anderen Fällen in zweiter Instanz urteilten. Vielfach genoss der Adel das Privileg nur vor den Obergerichten erscheinen zu müssen. Auch die Obergerichte befanden sich in manchen Ländern zumindest teilweise inprivaten Besitz, in manchen Territorien verfügten auch der Landesfürst oder ständische Korporationen über sie.
Heute bezieht man den Begriff der Gerichtsbarkeit (Rechtsprechungsgewalt) auch auf bestimmte Rechtsgebiete. Dann ergibt sich infolge der Einrichtung unterschiedlicher Gerichtszweige eine Aufteilung in verschiedene Gerichtsbarkeiten.
In Deutschland unterscheidet man die ordentliche Gerichtsbarkeit, die Arbeitsgerichtsbarkeit, die Verwaltungsgerichtsbarkeit, die Finanzgerichtsbarkeit und die Sozialgerichtsbarkeit (Art. 95 GG). Die ordentliche Gerichtsbarkeit umfasst die Zivilgerichtsbarkeit und die Strafgerichtsbarkeit. Die Zivilgerichtsbarkeit teilt sich in die streitige Gerichtsbarkeit und in die freiwillige Gerichtsbarkeit.
Neben den genannten Gerichtsbarkeiten gibt es die Verfassungsgerichtsbarkeit des Bundes, ausgeübt durch das Bundesverfassungsgericht, und die Verfassungsgerichte der Länder (geregelt in den Landesverfassungen).
Supranationale Gerichtsbarkeit
Neben der nationalen Gerichtsbarkeit gibt es auch die Gerichtsbarkeit übernationaler Gerichte, etwa in der Europäischen Union den Europäischen Gerichtshof.
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