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Gerichtskostenmarke

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Gerichtskostenmarken sind vergleichbar mit Briefmarken. Während die Briefmarke eine Portozahlung nachweist, wird durch Gerichtskostenmarken der Nachweis einer Gerichtskostenzahlung erbracht. Die Gerichtskostenmarke wird zu diesem Zweck auf das bei Gericht einzureichende Schriftstück, zum Beispiel eine Klageschrift, geklebt. Gerichtskostenmarken finden nur noch in einigen deutschen Bundesländern Verwendung, unter anderem in Nordrhein-Westfalen. In jedem Bundesland wird jedoch auch die in einem anderem Bundesland erworbene Gerichtskostenmarke anerkannt (so genannte "Freizügigkeit").

Die Gerichtskostenmarke wird bald der Vergangenheit angehören (Stand November 2004). Neue Marken werden von der Bundesdruckerei nicht mehr gedruckt. Der Kostenschuldner ist entweder auf den (teueren) eigenen Gerichtskostenfreistempler angewiesen, kann die Bezahlung der Gerichtskosten jedoch auch per Banküberweisung oder Scheckzahlung sowie Bareinzahlung bei einer Gerichtskasse tätigen.

Bitte beachten Sie auch den Hinweis zu Rechtsthemen!
--InfoG 17:21, 24. Mär 2005 (CET)




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