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Gerichtsorganisation in Österreich

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In Österreich sind die ordentlichen Gerichte in vier Stufen organisiert, es besteht aber ein nur zwei- oder dreistufiger Instanzenzug.

Neben den ordentlichen Gerichten, deren Organisation hier dargestellt werden soll, gibt es auch noch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, und zwar den Verwaltungsgerichtshof und den Verfassungsgerichtshof, jeweils mit Sitz in Wien. Eine Besonderheit des österreichischen Rechtssystems ist, dass Verwaltungsgerichtshof, Verfassungsgerichtshof und Oberster Gerichtshof von Verfassungs wegen auf gleicher Stufe stehen. Wegen dieser formellen Gleichstellung ist gegen Akte der ordentlichen Gerichtsbarkeit, anders als in Deutschland, auch keine Verfassungsbeschwerde an einen Gerichtshof des öffentlichen Rechts zulässig.

Inhaltsverzeichnis

Bezirksgerichte

Die 150 Bezirksgerichte (Abkürzung BG), von denen in jedem politischen Bezirk zumindest eines eingerichtet ist, sind zuständig

Am Bezirksgericht entscheiden immer Einzelrichter, im Verfahren außer Streitsachen, im Exekutionsverfahren und in Grundbuchssachen auch Rechtspfleger.

In Wien gibt es ein eigenes Bezirksgericht für Handelssachen. In Graz bestehen eigene Bezirksgerichte für Zivilrechtssachen und für Strafsachen, die aber am 1. Jänner 2005 zum Bezirksgericht Graz zusammengelegt werden.

Landesgerichte

Die 20 Landesgerichte (Abkürzung LG; auch Gerichtshöfe erster Instanz genannt, Abkürzung GH I) sind in 16 Orten von überregionaler Bedeutung eingerichtet.

Ihre Zuständigkeit umfasst sowohl Aufgaben in erster als auch in zweiter Instanz.

In Wien bestehen ein eigenes Handelsgericht, je ein Landesgericht für Zivilrechtssachen und Strafsachen sowie das Arbeits- und Sozialgericht Wien.

An jedem für Strafsachen zuständigen Landesgericht ist eine Staatsanwaltschaft eingerichtet. Außerdem befindet sich am Sitz jedes für Strafsachen zuständigen Landesgerichts ein gerichtliches Gefangenenhaus.

Oberlandesgerichte

Oberlandesgerichte (Abkürzung OLG; auch Gerichtshöfe zweiter Instanz genannt, Abkürzung GH II) bestehen in

Als Rechtsmittelgerichte sind sie zuständig

Die Oberlandesgerichte entscheiden in Senaten aus drei Richtern, in Arbeits- und Sozialrechtssachen hingegen aus Senaten, die aus drei Berufs- und zwei fachkundigen Laienrichtern gebildet werden.

An jedem Oberlandesgericht ist auch eine Oberstaatsanwaltschaft eingerichtet.


Oberster Gerichtshof

Der Oberste Gerichtshof in Wien (Abkürzung OGH) ist die höchste Instanz der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Er entscheidet in Zivilrechtssachen in dritter Instanz über Revisionen gegen Urteile sowie Rekurse gegen Beschlüsse, welche die Landesgerichte und Oberlandesgerichte als zweite Instanz gefällt haben. In Strafsachen erkennt er über Nichtigkeitsbeschwerden gegen Urteile der Landesgerichte als Schöffen- und Geschworenengerichte.

Der Oberste Gerichtshof entscheidet in der Regel in Senaten von fünf Richtern (Hofräten), in bestimmten Einzelfällen von drei Richtern. Über Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung erkennt ein verstärkter Senat aus insgesamt elf Richtern.

Die Rolle der staatlichen Anklagebehörde übernimmt am Obersten Gerichtshof die Generalprokuratur.

Weblinks



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--InfoG 17:21, 24. Mär 2005 (CET)

Hinweis: Links zu rechtlichen Begriffen wurden bewusst sparsam gesetzt, weil sich die meisten Artikel auf das Recht in Deutschland beziehen.






Info Hinweis: Dieser Artikel basiert auf dem Ursprungsartikel Gerichtsorganisation in Österreich aus der Wiki pedia und er steht unter der GNU-Lizenz link fuer freie Dokumentation, eine Autoren-Liste ist ebenfalls verfuegbar.