Geschäftsverteilungsplan
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Einordnung: Gerichtsverfassungsrecht
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Der Geschäftsverteilungsplan wird in Deutschland nach § 21 e des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) bei jedem Gericht vom Präsidium jedes Jahr im Voraus für die Dauer des Geschäftsjahrs beschlossen.
Im Geschäftsverteilungsplan wird die Besetzung der Spruchkörper bestimmt und die Vertretung geregelt. Ferner werden die Geschäfte nach allgemeinen Merkmalen auf die einzelnen Richter oder Spruchkörper verteilt. Dadurch ist schon bei Eingang einer Sache festgelegt, welcher Richter oder Spruchkörper dafür zuständig ist. Dies ist erforderlich, um dem Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes) zu genügen.
Für die Verteilung der Geschäfte gibt es verschiedene Verfahren. So können die eingehenden Sachen einem bestimmten Richter oder Spruchkörper insbesondere zugewiesen werden
- nach Eingangszeit,
- nach Sachgebieten,
- nach dem Anfangsbuchstaben des Namens einer der Parteien,
- nach örtlichen Gesichtpunkten (Wohnort des Beklagten, Tatort der Straftat),
- bei Rechtsmitteln nach dem Spruchkörper oder Gericht, von dem das angefochtene Urteil stammt, oder
- der Reihe nach (z.B. jeder Spruchkörper bekommt nacheinander im Turnus 5 Verfahren).
Der Geschäftsverteilungsplan kann während des Jahres nur in eingeschränktem Maß geändert werden. Er kann im Gericht von jedermann eingesehen werden.
Von der Geschäftsverteilung des Gerichts zu unterscheiden ist die Geschäftsverteilung innerhalb eines mit mehreren Richtern besetzten Spruchkörpers. Sie erfolgt vor Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer durch Beschluss aller Mitglieder des Spruchkörpers (§ 21 g GVG).
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