Geschlossene Ortschaft
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Der Bereich der geschlossenen Ortschaft wird durch die gelbe Ortstafel, Verkehrszeichen 310 und 311 nach § 42 Abs. 2 StVO, gekennzeichnet. Dabei bestimmt Zeichen 310 den Beginn und Zeichen 311 das Ende der geschlossenen Ortschaft. Innerhalb einer geschlossenen Ortschaft gelten besondere Verkehrsregeln, zum Beispiel:
- Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 km/h für alle Kraftfahrzeuge (siehe § 3 Abs. 3 Ziff. 1 StVO)
- Freie Fahrstreifenwahl für Kraftfahrzeuge ab 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht. Das Rechtsfahrgebot ist insoweit aufgehoben, auf dem rechten Fahrstreifen darf schneller als links gefahren werden (siehe § 7 Abs. 3 StVO)
- Parkverbot 5 m vor einem Andreaskreuz (siehe § 12 Abs. 3 Ziff 6 StVO)
- Verbot des regelmäßigen Parkens mit LKW über 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht in reinen und allgemeinen Wohngebieten sowie Kur- und Klinikgebieten (siehe § 12 Abs. 3a StVO)
- Beim Parken während der Dunkelheit genügen Parkleuchten (siehe § 17 Abs. 4 StVO)
- Die Absicht des Überholens darf nicht durch Hupe oder Lichthupe angekündigt werden (siehe § 16 Abs. 1 StVO).
Die gelben Ortstafeln sind in der Regel dort aufzustellen, wo die geschlossene Bebauung beginnt. Gemarkungs- oder Baulastgrenzen sind bei der Standortwahl unerheblich. Phantasieschilder, die nicht dem Muster nach Zeichen 310/311 entsprechen, zum Beispiel selbst gestaltete Gemeindewappen, touristische Hinweisschilder o.ä., haben keine rechtliche Verbindlichkeit.
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