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Gesellschaft mit beschränkter Haftung

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Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist eine Handelsgesellschaft und zählt zu den Kapitalgesellschaften. Als solche ist sie eine juristische Person, kann also Rechtsträger sein, klagen und verklagt werden. Gesetzliche Grundlage ist das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG).

Inhaltsverzeichnis

Gründung

Zur Gründung einer GmbH ist ein notariell beurkundeter Gesellschaftsvertrag (Satzung) notwendig, in dem unter anderem das Stammkapital und die jeweiligen Gesellschafter mit der Höhe ihrer Stammeinlage benannt werden. Das Stammkapital einer GmbH, das in der offen zu legenden Bilanz als "gezeichnetes Kapital" ausgewiesen wird, bildet die Summe aller Stammeinlagen der Gesellschafter. Es muss in Deutschland mindestens 25.000 Euro betragen und bei der Gründung mindestens zur Hälfte (12.500 Euro) eingezahlt sein. Die Gesellschafter selbst müssen jeweils mindestens ein Viertel ihrer Stammeinlage geleistet haben, damit eine GmbH in das Handelsregister eingetragen werden kann. Zur Gründung einer GmbH muss mindestens ein Gesellschafter vorhanden sein. (Früher: mindestens zwei Gesellschafter; Sonderform: Ein-Mann-GmbH)

Führung

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird durch die Geschäftsführer, die im Gegensatz zu den Personengesellschaften auch Nicht-Gesellschafter sein können, im Außenverhältnis vertreten. Der oder die Geschäftsführer werden durch die Gesellschafterversammlung bestellt und sind gegenüber dieser, im Gegensatz zur Aktiengesellschaft, weisungsgebunden.

Organe

Die Gesellschafterversammlung dient als Organ zur Bestellung der Geschäftsführung und zu deren Kontrolle. Bei Abstimmungen in der Gesellschafterversammlung gilt: 1 Stimme je 50 Euro Geschäftsanteil.

Bei einer GmbH mit mehr als 500 Mitarbeitern (In der Montanindustrie schon ab 100 Beschäftigten) ist zusätzlich ein Aufsichtsrat zu bilden (Auch bei weniger Mitarbeitern kann er durch die Satzung "freiwillig" vorgesehen sein). Dieser wird (je nach Vereinbarung in der Firmensatzung) entweder nur von der Gesellschafterversammlung oder auch von der Gesellschafterversammlung und der Firmenbelegschaft gewählt. Der Aufsichtsrat kontrolliert (zusätzlich zur Gesellschafterversammlung) die Geschäftsführung. Er kann sie jedoch - im Gegesatz zur Aktiengesellschaft - nicht (ab)wählen.

Rechtsfolgen

Nicht unproblematisch ist die Haftung des Geschäftsführers in der Krise und Insolvenz der Gesellschaft. Obwohl der GmbH immer Haftungsbeschränkung auf das Stammkapital nachgesagt wird, hat der Gesetzgeber doch einen weitgehenden privatrechtlichen Gläubigerschutz eingebaut, wenn die Geschäftsführer nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns handeln.

Geschichte

GmbHs wurden erstmals durch das am 20. April 1892 erlassene GmbH-Gesetz ermöglicht. Nach der Schaffung dieser Gesellschaftsform in Deutschland breitete sich das Konzept in der ganzen Welt aus. Zuerst in Portugal 1917, dann in Brasilien 1919, Chile 1923, Frankreich 1925 und weiteren Ländern wurden vergleichbare Möglichkeiten geschaffen.

Weblinks



Siehe auch: Rechtsformen, Gesellschaftsformen, GmbH & Co. KG

Bitte beachten Sie auch den Hinweis zu Rechtsthemen!
--InfoG 17:21, 24. Mär 2005 (CET)








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