Gesetz über das Bundesverfassungsgericht
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Einordnung: Gesetz (Deutschland) | Verfassungsprozessrecht
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Das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG) vom 12. März 1951, zuletzt neu bekanntgemacht am 11. August 1993, regelt die Zuständigkeiten und Verfahrensweisen des höchsten Gerichtshofes in Deutschland, des Bundesverfassungsgerichts. Nach § 31 Abs.1 BVerfGG binden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.
| Basisdaten | |
|---|---|
| Kurztitel: | Bundesverfassungsgerichtsgesetz |
| Voller Titel: | Gesetz über das Bundesverfassungsgericht |
| Typ: | Bundesgesetz |
| Rechtsmaterie: | Verfassungsrecht |
| Gültigkeitsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
| Abkürzung: | BVerfGG |
| FNA: | 1104-1 |
| Verkündungstag: | 12. März 1951 (BGBl I 243) |
| Neufassung: | 11. August 1993 (BGBl I 1473) |
| Aktuelle Fassung: | 13. Dezember 2003 (BGBl I 2546) |
| Inhaltsverzeichnis |
Verfassungsmäßige Verankerung des Gesetzes
Während die Errichtung des Bundesverfassungsgerichts unmittelbar in der Verfassung geregelt ist (Art. 92 GG) und sich dort auch in den Art. 93, 94 GG die wesentlichen Bestimmungen zu Aufgaben und Besetzung des Bundesverfassungsgerichts finden, überläßt das Grundgesetz Regelungen hinsichtlich der Gerichtsverfassung und des anzuwendenden Verfahrensrechts einem weiteren Gesetz (Art. 94 Abs. 2 GG: Ein Bundesgesetz regelt seine Verfassung und das Verfahren und bestimmt, in welchen Fällen seine Entscheidungen Gesetzeskraft haben. Es kann für Verfassungsbeschwerden die vorherige Erschöpfung des Rechtswegs zur Voraussetzung machen und ein besonderes Annahmeverfahren vorsehen.).
Aufbau des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes
Das Bundesverfassungsgerichtsgesetz regelt in einem ersten Teil die Gerichtsverfassung und die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts. (§§ 1 - 16 BVerfGG).
In einem zweiten Teil finden sich allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 17 - 35 BVerfGG).
Im dritten Teil werden sodann sogenannte besondere Verfahrensvorschriften normiert, das heißt solche Vorschriften, die Sonderregelungen für eine der verschiedenen Tätigkeitsarten des Bundesverfassungsgerichts (Verfassungsbeschwerdeverfahren, Normenkontrollverfahren etc.) vorsehen (§§ 36 - 97 BVerfGG).
Der vierte Teil schließlich ist mit Schlußvorschriften überschrieben und regelt insbesondere Einzelheiten im Hinblick auf die Rechtstellung der Richter am Bundesverfassungsgericht (§§ 98 - 107 BVerfGG).
Die Regelungen des BVerfGG im einzelnen
I. Teil:Verfassung und Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts
In diesem Abschnitt finden sich unter anderem die wichtigen Regelungen zur Wahl der Bundesverfassungsrichter (§ 6), zur Zuständigkeit des Gerichts (§ 13) und zur Plenarentscheidung (§ 16).
II. Teil:Allgemeine Verfahrensvorschriften
Unter den allgemeinen Verfahrensvorschriften findet sich die für die Praxis höchst bedeutsame Regelung des § 31 BVerfGG, der wörtlich lautet:
(1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.
(2) In den Fällen des § 13 Nr. 6, 11, 12 und 14 hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Gesetzeskraft. Das gilt auch in den Fällen des § 13 Nr. 8a, wenn das Bundesverfassungsgericht ein Gesetz als für mit dem Grundgesetz vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt. Soweit ein Gesetz als mit dem Grundgesetz vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt wird, ist die Entscheidungsformel durch das Bundesministerium der Justiz im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. Entsprechendes gilt für die Entscheidungsformel in den Fällen des § 13 Nr. 12 und 14.
III. Teil: Besondere Verfahrensvorschriften
IV. Teil: Schlußvorschriften
Neben den hier getroffenen Sonderregelungen normiert das Gesetz in § 103 hinsichtlich der Rechtsstellung der Bundesverfassungsrichter die Anwendbarkeit der Vorschriften über Bundesrichter.
Weblinks
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