Gewerbliches Schutzrecht
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Einordnung: Urheberrecht
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Nachahmung und Kopie strengstens verboten, sobald ein gewerbliches Schutzrecht verletzt wird. Bereits durch einen geistig-schöpferischen Vorgang, wie das Schreiben eines Artikels oder das Komponieren eines Musikstücks, entsteht ein Schutzrechtsanspruch zugunsten des Autors, d.h. Urhebers (Urheberrecht). Neben dem Urheberrecht gibt es das Marken- und Geschmacksmusterrecht als so genannte Leistungsschutzrechte. Technische Schutzrechte sind das Gebrauchsmuster und das Patent.
Unabhängig hiervorn gilt in Deutschland der Grundsatz der Nachahmungsfreiheit. Nachmachen ist also prinzipiell erlaubt, beispielsweise für den privaten Gebrauch.
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