Groß-Hamburg-Gesetz
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Einordnung: Hamburg | Gesetz (Deutschland) | 1937
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(26. November 1937)]]
Am 1. April 1937 wurde das Stadtgebiet Hamburgs durch das „Gesetz über Groß-Hamburg und andere Gebietsbereinigungen“, kurz Groß-Hamburg-Gesetz um die damals preußischen Städte Harburg-Wilhelmsburg, Wandsbek und Altona (mit Elbvororten) erweitert.
Auch die Gemeinden Bergstedt, Billstedt, Bramfeld, Duvenstedt, Hummelsbüttel, Lemsahl-Mellingstedt, Lohbrügge, Poppenbüttel, Rahlstedt, Sasel, Steilshoop, Volksdorf und Wellingsbüttel aus dem Kreis Stormarn; Lokstedt mit Niendorf und Schnelsen aus dem Kreis Pinneberg; Cranz aus dem Landkreis Stade; Altenwerder, Südteil Finkenwerders, Fischbek, Frankop, Gut Moor, Preuß. Kirchwerder, Langenbeck, Marmstorf, Neuenfelde, Neugraben, Neuland, Rönneburg, Sinstorf und ein Teil von Over aus dem Landkreis Harburg sowie Curslack aus dem Kreis Herzogtum Lauenburg wurden erst durch das Groß-Hamburg-Gesetz Teil Hamburgs, das seinerzeit gleichzeitig als einzige Stadt festgelegt wurde, d.h. das bis dahin bereits zum hamburgischen Staat gehörige Landgebiet wurde mit den oben erwähnten Gemeinden zu einer einheitlichen Stadt vereinigt.
Im Tausch dafür fielen das Amt Ritzebüttel (Cuxhaven), und einige Exklaven in Schleswig-Holstein (Geesthacht, Großhansdorf und Schmalenbek) an Preußen.
Mit dem Groß-Hamburg-Gesetz verlor auch Lübeck seine territoriale Eigenständigkeit und wurde zu einem Teil der damals noch preußischen Provinz Schleswig-Holstein.
Der oldenburgische Landesteil Lübeck (das ehemalige Fürstbistum/Fürstentum Lübeck) kam als Landkreis Eutin ebenfalls zu Schleswig-Holstein.
Die preußische Stadt Wilhelmshaven und die oldenburgische Stadt Rüstringen wurden zu einer Stadt Wilhelmshaven vereinigt.
Der oldenburgische Kreis Birkenfeld wurde der preußischen Rheinprovinz als neuer Landkreis zugeordnet.
Die mecklenburgischen Exklaven in Schleswig-Holstein wie der Domhof in Ratzeburg und einige Gemeinden wurden in den Kreis Herzogtum Lauenburg integriert.
Siehe auch: Groß-Berlin-Gesetz
Weblinks
- weitere Weblinks
- Originaltext des Gesetzes
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