Grundrechtsverwirkungsverfahren
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Das Grundrechtsverwirkungsverfahren ist in Deutschland ein besonderes Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht zur Beschränkung der Grundrechte eines einzelnen nach Art. 18 GG.
Das Grundrechtsverwirkungsverfahren nimmt unter den übrigen Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) einen geringen Stellenwert ein. Die Verfahrensvorschriften sind in §§36 - 42 BVerfGG festgelegt.
Das Grundrechtsverwirkungsverfahren darf nur beim BVerfG durchgeführt werden. Ein Antrag für eine Grundrechtsverwirkung kann nur von dem Bundestag, der Bundesregierung oder einer Landesregierung gestellt werden. Zunächst wird in einem Vorverfahren geprüft, ob der Antrag zulässig und hinreichend begründet ist. Danach ergeht Beschluss, ob eine mündliche Verhandlung (das Hauptverfahren) durchzuführen ist. Das BVerfG ist befugt, Ermittlungen einzuleiten und auch Zwangsmaßnahmen wir Hausdurchsuchungen oder Beschlagnahmen anzuordnen. Das Grundrechtsverwirkungsverfahren kann sich gegen jeden Grundrechtsträger (natürliche oder juristische Personen) richten.
Das BVerfG untersucht in einer mündlichen Verhandlung, ob eine Gefahr für die Freiheitlich-Demokratische Grundordnung vorgelegen hat bzw. vorliegt.
Entsprechen die Tatsachen dem Antrag, so stellt das BVerfG fest, welche Grundrechte verwirkt wurden. Der Entzug der Grundrechte erfolgt mit dem Zeitpunkt der Entscheidung. Eine Verwirkung kann nach § 40 BVerfGG auch wieder aufgehoben werden.
Obwohl bereits mehrere Anträge beim BVerfG zum Grundrechtsverwirkungsverfahren anhängig waren, ist noch keiner für ausreichend begründet erklärt worden.
Dies sind die bisher einzigen Verfahren:
- BVerfGE Bd. 11, S. 282ff. - SRP -
- BVerfGE Bd. 38, S. 23ff.
- 2 BvA 1/92
- 2 BvA 2/92
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