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Grundsicherung

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Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (vollständige Bezeichnung) ist eine erst seit 1. Januar 2003 bestehende bedarfsorientierte soziale Leistung, ähnlich der Sozialhilfe. Personen, die durch Alter oder Erwerbsminderung auf Dauer aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind und ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können, erhalten damit eine Leistung, mit der der Grundbedarf gedeckt werden kann.

Durch die Grundsicherung soll diesem Personenkreis der Gang zum Sozialamt erspart und versteckter Altersarmut vorgebeugt werden. Aus dem gleichen Grund werden die Unterhaltspflichtigen grundsätzlich nicht zur Zahlung herangezogen. Das Einkommen der Kinder und/oder Eltern wird erst oberhalb eines Freibetrags in Höhe von 100.000 € (bei Kindern jeweils einzeln, bei den Eltern gemeinschaftlich) berücksichtigt.

Zuständig für die Bewilligung der Grundsicherung sind die Grundsicherungsämter bei den Kreisen und kreisfreien Städten. Die Bewilligung von Grundsicherung setzt einen Antrag voraus.

Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist zu unterscheiden von der sogenannten Grundsicherung für Arbeitssuchende, die unter der Bezeichnung Arbeitslosengeld II bekannter ist und im Zuge der Hartz IV-Reform ab 1. Januar 2005 gezahlt wird.


Rechtsgrundlagen

Die Leistungen der Grundsicherung werden seit 1. Januar 2003 nach dem Grundsicherungsgesetz (GSiG) gewährt, ab 1. Januar 2005 in Folge der Hartz IV-Reform nach dem Sozialgesetzbuch - Zwölften Buch - (SGB XII), das ab diesem Zeitpunkt auch die Sozialhilfe regelt.



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vergleiche auch: Grundeinkommen Arbeitslosengeld II







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