Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten
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Einordnung: Sachenrecht
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Der gutgläubige Erwerb vom Nichtberechtigten nach § 367 ABGB (bzw. § 366 HGB) ist im österreichischen Sachenrecht eine originäre Art des Eigentumserwerbes.
Er ist ein rechtspolitischer Kompromiss zwischen den Interessen des Käufers, der redlich und entgeltlich erwirbt, und den Interessen des wahren Eigentümers (Dritter). Das Gesetz löst diese Problematik dadurch, dass bei Fehlen des Eigentums doch bestimmte Qualifikationen des Vormannes zum Erwerb auf gegenständlich Art führen können. Der bisherige Eigentümer (Dritter) hat nach erfolgtem Erwerb keine Bereicherungsansprüche gegen den Erwerber.
| Inhaltsverzeichnis |
Voraussetzungen (§ 367 ABGB)
Voraussetungen des gutgläubigen Erwerbs vom Nichtberechtigten sind:
- bewegliche Sache
- Redlichkeit
- Titel
- Modus: z.B. Übergabe, Besitzauflassung
- bestimmte Qualifikationen des Vormannes
- öffentliche Versteigerung: Die Schutzwüridigkeit des Erwerbers erklärts sich hier dadurch, dass staatlich ermächtigte Stellen zur Versteigerung das Vertrauen des Erwerbers nicht erschüttern sollen.
- befugter Gewerbsmann: Der befugte Gewerbsmann hat eine Gewerbeberechtigung, die ihm staatlich verliehen wurde, womit auch hier schützenswertes Vertrauen des Erwerbes besteht. Dieser Fall des Erwerbes ist im heutigen Wirtschaftsleben von höchster praktischer Bedeutung, da die überwiegende Mehrheit der Waren von Gewerbetreibenden veräußert werden.
- Vertrauensmann des Eigentümers (z.B. Mieter, Entleiher, Verwahrer, Präkarist, Eigentumsvorbehalskäufer): Der Eigentümer ist hier weniger schützenswert als der Erwerber, da er die Sache selbst aus der Hand gegeben hat.
Konkurrenz
Die Begriffe "Gewerbsmann" und "Kaufmann" sind nicht deckungsgleich: Nicht jeder Gewerbsmann ist auch Kaufmann, und umgekehrt. So ist z.B. der ohne Gewerbegerechtigung "schwarz" verkaufende Händler zwar nicht Gewerbsmann, aber dennoch Kaufmann. Die Kaufmannseigenschaft ist nämlich nach HGB, die Gewerbsmannseigenschaft nach der GewO (Gewerbeordnung) zu beurteilen.
Neben dem gutgläubigen Erwerb vom Gewerbsmann gibt es demgemäß auch den gutgläuigen Erwerb von Kaufmann im Betrieb seines Handelsgewerbes:
Voraussetzungen (§ 366 HGB)
- bewegliche Sache
- Redlichkeit: Leichte Fahrlässigkeit schadet - im Gegensatz zu § 367 ABGB - nicht. Abgesehen davon reicht das auch das Vertrauen auf die Verfügungsbefugnis.
- entgeltlicher Titel (Veräußerung im Betrieb eines Kaufmannes impliziert einen entgeltlichen Titel, meist Kauf, ggf. auch Tausch)
- bestimmte Qualifikationen des Vormannes: Kaufmann; dieser hat im Gegensatz zum Gewerbsmann oder der öffentlichen Versteigerung in seiner bloßen Eigenschaft als Kaufmann keine von behördlich verliehene Vertrauensqualität. Aus diesem Grund gibt es
- keinen Erwerb an gestohlenen, verlorengegangenen oder sonst anhanden gekommenen Sachen (wenn der Kaufmann auch gleichzeitig Gewerbsmann ist oder in öffentlicher Versteigerung veräußert, so ist unbeschadet dieser Bestimmung auch § 367 ABGB anwendbar, womit in diesen Fällen freiliche in Erwerb von gestohlenen etc. Sachen möglich wäre)
In der Praxis wird meist eine dieser beiden Arten beim Kauf von Alltagswaren vorkommen, sodass der Eigentumserwerb unproblematisch ist. So führt selbst der Kauf vom Gewerbsmann, der der Dieb der Sache ist, zum Eigentumserwerb. Dieser wird sich eine derartig krimninelle Aktivität allerding in Anbetracht seiner Gewerbeberechtigung grundlich überlegen.
Der "Privatkauf" vom Vertrauensmann bleibt für diesen, neben schadenersatzrechtlichen Folgen, auch nicht ohne strafrechtliche Konsequenzen: Er macht sich strafbar für Veruntreuung (§ 133 StGB: ab Wert von 2.000 Euro Strafrahmen bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe).
Siehe auch
Übereignung (mit Hinweisen zum gutgläubigen Erwerb nach deutschem Recht)
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