Handelsrecht
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Das Handelsrecht ist in Deutschland und Österreich das „Sonderprivatrecht der Kaufleute“. Es handelt sich somit um ein spezielles Gebiet des Privat-(Zivil)rechts, obwohl es auch öffentlich-rechtliche Normen enthält. Die Geltung des Handelsrechts ist abhängig von der Kaufmannseigenschaft wenigstens eines der beteiligten Rechtssubjekte.
| Inhaltsverzeichnis |
Wesen des Handelsrechts
Das Handelsrecht ist kein vollständiges eigenes Recht, sondern enthält ergänzende Vorschriften zu den allgemeinen Vorschriften, insbesondere des Bürgerlichen Gesetzbuches (Deutschland) bzw. des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs (Österreich). Das heißt, die Vorschriften des BGB oder des ABGB gelten für Kaufleute nur subsidiär.
Die Kodifikation des Handelsrechts im engeren Sinn findet sich im Handelsgesetzbuch (HGB). Hinzu kommen Nebengesetze wie Wechsel- und Scheckgesetz, der gewerbliche Rechtsschutz und das Gesellschaftsrecht.
Handelsgesetzbuch
Geschichte
Vorläufer des HGB vom 10. Mai 1897 war das Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch (AHGB) von 1861. Das HGB trat in Deutschland gemeinsam mit dem BGB am 1. Januar 1900 in Kraft. In Österreich wurde es erst nach dem Anschluss eingeführt und durch die Vierte Verordnung zur Einführung handelsrechtlicher Vorschriften im Lande Österreich vom 24. Dezember 1938 am 1. März 1939 in Kraft gesetzt (ausgenommen die §§ 59 bis 83 über Handlungsgehilfen und -lehrlinge sowie die §§ 84 bis 92 über Handlungsagenten). Die 4. Einführungsverordnung enthielt auch zahlreiche Bestimmungen zur Harmonisierung mit den Normen des ABGB. Nach 1945 wurde das HGB in Österreich in Geltung belassen.
Seither entwickelten sich das deutsche und das österreichische HGB getrennt; die Kernbestimmungen sind aber immer noch gleich. In Deutschland wurde das Handelsrecht zum 1. Juli 1998 durch das Handelsrechtsreformgesetz (HRefG) an modernere Verhältnisse angepasst.
Inhalt
Das Handelsrecht regelt zunächst, wer Kaufmann ist und welche Arten von Kaufleuten es gibt (§§ 1 ff. HGB). Außerdem normiert es die Rechtsgeschäfte der Kaufleute untereinander und auch diejenigen Rechtsgeschäfte, bei denen nur auf einer Seite ein Kaufmann auftritt (§ 345 HGB). An Kaufleute werden durch das Handelsrecht höhere Anforderungen gestellt, sie erhalten aber auch die Möglichkeit einer schnelleren Geschäftsabwicklung. Da der Kaufmann im Sinne des Handelsrechts weniger Schutz benötigt als der Nicht-Kaufmann, sind im Handelsgesetzbuch einige Schutzrechte gegenüber dem Bürgerlichen Gesetzbuch bzw. dem Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch gelockert. Weiterhin geht das Handelsrecht von der Vergütung jeder Tätigkeit aus, hierzu braucht es nicht unbedingt gesonderte Vereinbarungen.
Mit der Einrichtung typisierter Vertretungsregeln wie Prokura und Handlungsvollmacht im HGB ist es nicht nötig, sich in jedem Einzelfall über die genauen Vertretungsberechtigungen zu kümmern. Durch die Einrichtung der Handelsregister (Deutschland) bzw. des Firmenbuchs (Österreich) kann sich jeder über grundlegende Daten für den Geschäftsverkehr informieren.
Schließlich enthält das HGB die Regelungen der Personenhandelsgesellschaften (Offene Handelsgesellschaft und Kommanditgesellschaft) sowie der Stillen Gesellschaft (§§ 105 ff. HGB).
Weblinks
- weitere Weblinks
Der derzeit in Österreich geltende Text des HGB und anderer Gesetze kann im Rechtsinformationssystem des Bundesbgefragt werden.
- Suche nach Handelsrecht Infos mit: Yahoo
