Handelsregister
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Einordnung: Handelsrecht | Gesellschaftsrecht
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Dieser Artikel bezieht sich auf das Handelsregister in der Bundesrepublik Deutschland. Für Österreich und die Schweiz siehe bitte Handelsregister (Österreich) und Handelsregister (Schweiz).
Das Handelsregister ist ein öffentliches Verzeichnis, das sämtliche Kaufleute im Bezirk des Registergerichts (meist das Amtsgericht desselben Ortes wie das übergeordnete Landgericht, § 8 HGB, § 125 FGG) verzeichnet. Das Registerrecht gehört zum Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Das Handelsregister besteht aus zwei Abteilungen: Die Abteilung A enthält die Personengesellschaften und Einzelkaufleute sowie die juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die Abteilung B die Kapitalgesellschaften.
Anmeldungen (über Neueintragung, Veränderung, Löschung) müssen in öffentlich beglaubigter Form erfolgen.
In das Handelsregister erfolgte Eintragungen werden im Bundesanzeiger, in der Regel in einer örtlichen Tageszeitung und zunehmend auch im Internetekanntgegeben.
Das Handelsregister enthält unter anderem Angaben zu
- Firma
- Sitz
- vertretungsberechtigten Personen (Geschäftsführer, Vorstand, Prokuristen)
- ggf. dem Stammkapital.
Jahresabschlüsse und Geschäftsberichte sind unter Umständen bei dem Registergericht einzureichen.
HGB § 15 Publizität des Handelsregister - Eintragung der Vertretungsverhältnisse
Das Handelsregister wird in den Bundesländern Bayern, Hamburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und demnächst auch Baden-Württemberg mit dem Programm RegisSTAR elektronisch geführt. Die Handelsregistereintragungen können in diesen Ländern von angemeldeten Nutzern auch über das Internetgerufen werden.
Weblinks
- weitere Weblinks
- § 8 HGB§ 125 FGGBekanntmachung von Neueintragungungen durch die Registergerichte (Probebetrieb)
- Suche nach Handelsregister Infos mit: Yahoo
