Heilpraktiker
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Einordnung: Medizin | Psychotherapie | Alternativmedizin | Beruf
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Heilpraktiker ist die geschützte Tätigkeitsbezeichnung für Personen, die nach dem Heilpraktikergesetz von 1939 eine staatliche Genehmigung besitzen, die Heilkunde auszuüben, ohne über eine ärztliche Approbation zu verfügen. Der Heilpraktiker übt seinen Beruf eigenverantwortlich aus und zählt zu den freien Berufen im Sinne des §18 EStG.
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Berufeordnung
Heilpraktiker ist kein Beruf im eigentlichen Sinne, da es keine vorgeschriebene Regelausbildung und keine bundeseinheitlich geregelte Prüfung gibt. Dennoch unterliegt die Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung bestimmten Zulassungsvoraussetzungen, die bundesweit durch eine amtsärztliche Überprüfung nachgewiesen werden muss. Die Durchführungsbestimmungen dieser Überprüfungen variieren zwar von Bundesland zu Bundesland, sie bilden jedoch ähnliche Fragenkataloge und Kenntnisfelder ab.
Voraussetzung für die Zulassung ist ein Mindestalter von 25 Jahren, die körperliche, geistige und seelische Eignung für den Beruf (ärztliches Attest und polizeiliches Führungszeugnis) sowie ein Hauptschulabschluß und die Genehmigung durch das zuständige Gesundheitsamt. Diese Genehmigung wird durch eine schriftliche und/oder mündliche Überprüfung erworben, die sicherstellen soll, dass von dem Kandidaten keine unmittelbare Gefahr für die allgemeine Gesundheit der Bevölkerung ausgeht. Die Überprüfung enthält somit auch immer spezifische Fragen zu Krankheitsbildern, Anatomie, Diagnostik und Pharmakologie.
Die Ausbildung ist nicht gesetzlich geregelt; sie dauert in privaten Schulen etwa zwei Jahre. Es besteht allerdings keinerlei gesetzliche Verpflichtung eine methodische Ausbildung zu absolvieren. Die speifischen Kenntnisse zu o.g. Themen und allgemeine therapeutische Aussagen zu den abgefragten Krankheiten genügen zur Zulassung. Die Teilnahme an einer Ausbildung oder Schulung durch einen privaten Anbieter verursacht jedoch erheblich geringere Kosten als eine reguläre Ausbildung zum Mediziner (Artzausbildung). Ohne eine systematische heilkundliche Ausbildung kann die Überprüfung zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung jedoch in keinem Fall bestanden werden.
Amtsärztliche Überprüfung
Der Begriff "Prüfung" wäre hier insofern unkorrekt, als dass keine einheitliche staatliche Ausbildung für die Ausbildung vorgesehen ist und somit auch keine staatliche Prüfungsordnung einzuhalten ist. Die Gesundheitsämter legen die Kriterien der HP-Überpüfung demach auch weitgehend selbst fest, orientieren sich hierbei jeodch maßgeblich am Prüfungsstoff des 1. und 2. medizinischen Staatsexamens.
Der überprüfungsrelevante Stoff für die Vollzulassung als Heipraktiker (vergl. Heilpraktiker Psychothreapie) umfasst wesentliche Bereiche der Schulmedizin sowie fachpraktische Themengebiete und einzelne naturheilkundliche Bereiche. Folgende Fachgebiete sind besonders Gegenstand der amtsärztlichen Überprüfung:
- Anatomie, Physiologie und Pathophysiologie des Menschen
- Kenntnisse in der allgemeinen Krankheitslehre, Erkennung und Unterscheidung von Volkskrankheiten (besonders Stoffwechsel- und Herz-Kreislauferkrankungen, degenerative und übertragbare Krankheiten), Pathologie des Menschen, Psychopathologie
- Erkennung und Erstversorgung akuter Notfälle und lebensbedrohlicher Zustände
- Techniken der klinischen Befunderhebung (Diagnose, Differenzialdiagnose, klinische Untersuchungen wie Inspektion, Palpation, Auskultation, Perkussion und Funktionsprüfungen der Organe und Körpersysteme
- Deutung grundlegender Laborwerte
- Injektions- und Punktionstechniken, Blutabnahme
- Praxishygiene, Desinfektion, Sterilisation
- Berufs- und Gesetzeskunde (einschließlich der gesetzlichen Pflichten und Einschränkungen)
- Anwendungsgebiete, Grenzen, Gefahren und Kontraindikationen von diagnostischen oder therapeutischen Maßnahmen der Naturheilkunde
Die Prüfungsvorbereitung erfolgt i.d.R. mit den gleichen Fachbüchern, incl. der internationalen Klassifizierung (Diagnoseschlüssel) der Krankheiten nach ICD 10, wie bei einer medizinischen Ausbildung. Die Inhalte werden allerdings bei weitem nicht so tief abgefragt wie bei einem med. Staatsexamen. Die gesetzliche Grundlage für die Zulassung ergibt sich aus dem Heilpraktikergesetz (HPG). Die Voraussetzungen, die gegeben sein müssen, um die Erlaubnis zur Zulassung zum Heilpraktikerberuf zu erhalten, sind in der 1.Durchführungsverordnung (1.DVO) geregelt.
Die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker", die der Heilpraktiker führen muß, weist die Öffentlichkeit darauf hin, dass ein Nichtarzt hier Heilkunde ausübt. Sie ist nicht Ausdruck einer Qualifikation für bestimmte Heilverfahren. Sie zeigt lediglich dem Patienten, dass ihr Träger nicht der ärztlichen Pflichtenbindung unterworfen ist und seine methodische Qualifikation staatlicherseits nicht überwacht wird. Diese Lesart entstammt noch dem, was das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen 1995 (Aktenzeichen 13 A 4973/94) treffend feststellte:
Erst das Heilpraktikergesetz von 1939 beendete die bis dahin bestehende und nur in einzelnen Bereichen beschränkte allgemeine Kurierfreiheit, indem es für die Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung als Arzt einen generellen Erlaubniszwang (§ 1 Abs. 1 HPG) einführte. Als einheitliche Bezeichnung für den unter dieses Gesetz fallenden Personenkreis wurde der Begriff "Heilpraktiker“ festgelegt. Ziel des Heilpraktikergesetzes war es ursprünglich, den Berufsstand der Heilpraktiker auf lange Sicht zu beseitigen und ein Ärztemonopol einzuführen.
Tätigkeitsfelder und Methoden
Der moderne Heilpraktikerberuf gliedert sich nach der Neufassung des Psychotherapeutengesetz in den allgemein praktizierenden Heilpraktiker und den 1993 eingeführten eingeschränkten Heilpraktiker mit Zulassung auf dem Gebiet der Psychotherapie.
Heilpraktiker mit der Vollzulassung dürfen körperliche und seelische Leiden feststellen und (ggf. vor oder nach einer Überstellung an approbierte Ärzte) eine eigene Therapie auch mit körperlichen Behandlungen durchführen. Sie wenden für Diagnose und Therapie häufig Methoden der Naturheilkunde oder anderer Lehren der sogenannten Alternativmedizin an. Verschreibungspflichtige Medikamente und Betäubungsmittel dürfen sie nicht verordnen. Das Ausstellen von Rezepten ist dem Heilpraktiker nicht gestattet.
Dem Heilpraktiker für Psychotherapie ist generell jede Verordnung von Medikamenten und jede körperliche Behandlung (organisch-somatische Therapie) untersagt. Er darf nur psychotherapeutisch wirken. Damit wurde berücksichtigt, daß viele psychologische Berater in Ausübung ihrer Tätigkeit mit der Heildefinition des Heilpraktikergesetzes kollidierten. Dies veränderte sich 1998 mit Inkrafttreten des Psychotherapeutengesetzes, womit ein neuer Approbationsbereich des Psychologischen Psychotherapeuten geschaffen wurde. Dieser Psychologische Psychotherapeut ist also im Sinngehalt den Ärzten zuzuordnen (er ist kein Heilpraktiker, sondern i.d.R. ausgebildeter Dipl. Psychologe oder Arzt mit Zusatzausbildung), was durch das Gesetz mit einer weitgehenden Gleichstellung auch beabsichtigt war. Heilpraktiker für Psychotherapie können Elemente der kognitiven Verhaltenstherapie oder NLP, aber auch tiefenpsychologisch fundierte Methoden anwenden, so sie eine entsprechende Ausbildung absolviert haben.
Es hat sich auf Länderebene kein einheitliches Meinungsbild hinsichtlich einer solchen Tätigkeitsbezeichnung herauskristallisiert. Nach einer zwischen den Bundesländern abgestimmten Auffassung gibt es hier allerdigs mehrere Möglichkeiten der Bezeichnung:
- Praxis für Psychotherapie (nach dem Heilpraktikergesetz)
- Psychotherapie (gem. Heilpraktikergesetz)
- Heilpraktiker (eingeschränkt für den Bereich Psychotherapie)
- Heilpraktiker (Psychotherapie)
- Psychotherapeutischer Heilpraktiker
Alle anderen Bezeichnungen werden von den Gesundheitsämtern beanstandet und von der Staatsanwaltschaft aufgrund des Verstoßes gegen das HPG bzw. PsychThG verfolgt. Dies ist auch dann der Fall, wenn die Zulassungsurkunde eine andere Bezeichnung aufweist oder sich die betroffenen Heilpraktiker mit dem Gesundheitsamt auf eine andere Bezeichnung geeinigt haben.
Generell darf jeder Heilpraktiker bis zu drei heilkundliche Verfahren angeben (siehe: [www.paracelsus.de/recht/hp_boh.html#Artikel%209 Berufeordnung für Heilpraktiker]), mit denen er Therapie durchführt. Dies können sowohl anerkannte als auch naturheilkundliche oder sog. ganzheitliche Verfahren, aber auch frei erfundene Bezeichnungen und Verfahren sein. Häufig führen Heilpraktiker mit Vollzusassung Zusatzbezeichnungen wie:
- Homöopathische Praxis
- Aromatherapie bzw. Bachblütentherapie
- Reiki-Praxis
- Kinesiologe
- Fachpraxis für Akupunktur
- Bioenergetik bzw. Atemtherapie
- Massagepraxis
Heilpraktiker mit dem Schwerpunkt Psychotherapie machen andere Angebote, z.B.:
- Systemische Familientherapie
- Urschreitherapie
- NLP-Therapeut
- Familienaufstellung
- Tanztherapie
- Autogenes Training
- Hypnosepraxis
Da fachkundliche Methodik nicht Bestandteil der amtsärztlichen Überprüfung ist, ist jeder Patient dringend aufgefordert die Fachausbildung seines Heilpraktikers grundsätzlich gründlich zu hinterfragen. Er selbst bezahlt i.d.R. auch die Rechnung für seine Behandlung bis auf die teilweise Erstattung bestimmter Heilverfahren durch einige GKV und eine größere Anzahl von PKV selbst. Das Behandlungsverhältnis regelt sich demnach auch nicht nach der GOÄ.
Nicht tätig werden dürfen Heilpraktiker bei meldepflichtigen Krankheiten, der Zahnmedizin, der Strahlentherapie und der Leichenschau sowie in der Geburtshilfe. Es wid bei der Heilpraktikerüberprüfung darauf geachtet, dass die Probanden sich der Verantwortung zum Verweis von Patienten an approbierte Ärzte bewusst sind, und zwar in den Fällen, in denen sie mit ihren Mitteln nicht hinreichend heilen können bzw. dürfen. Insofern wird eine verantwortungsbewusste Zusammenarbeit mit niedergelassenen Ärzten oder Kliniken gefordert. Eine Zusammenarbeit zwischen Ärzten, Psychologen und Heilpraktikern ist heute Ausdruck einer modernen Patientenversorgung. Kooperationen und Praxisgemeinschaften sind demach auch möglich.
Kritik
Eine eher ganzheitlich ausgerichtete Behandlung erfährt generell dort ihre Grenzen, wo organische Leiden im Vordergund stehen. Sie erweitert den Handlungsraum eines Allgemeinmediziners zwar dort, wo der Arzt aus Gründen der Budgetierung in der Regelversorgung ggf. für eine ausführliche persönliche Patientenbeziehung und umfangreichen Anamnese oder persönliche Zeit für die Befassung mit Psychoneuroimonolgie kaum Zeit aufwendet (Organwahl/ Organdialekt = Auftreten von somatischen Symptomen bei unterschiedlichen Patienten mit gleichen organischen Daten in völlig verschiedenen Organen). Dies können demnach auch Motive für die Wahl eines Heilpraktikers sein, wenn Patienten sich in der Regelversorgung nicht immer optimal umsorgt fühlen.
Einige Heilpraktiker arbeiten allerdings mit weniger oder nicht validen Methoden wie Bioresonanztherapie, Bioenergetik, Reiki, Astrologie oder Schamanismus. Kritiker dieses Berufestandes bemerken zuweilen auch, dass manche Esoteriker sich mit der Zulassung als Heilpraktiker eine fundierte Reputation geben wollen und weisen darauf hin, dass sich diese daruch in ihren Augen unverantwortlich verhalten. Derartige Heilpraktiker benutzten, so die Kritik, ihre Zulassung auf derm Gebiet der Heilkunde, um eingentlich z.B. als Rutengänger, Kinesiologe, Therapeut für Freie Energie oder Reinkarnationstherapie, als Feng Shui-Berater oder mit einer anderen, wissenschaftlich nicht haltbaren Methode tätig zu werden (siehe auch: Pseudowissenschaft). Seriöse Heilpraktiker distanzieren sich von derartigen Praxen.
Sogenannte Tierheilpraktiker benötigen keine Genehmigung, so dass hier keinerlei Mindestanforderungen eingehalten werden müssen.
Abrechnung
Die Tätigkeit des Heilpraktikers basiert auf einem zum BGB gehörenden Dienstvertrag mit dem Patienten. Der Vertrag ist laut §145 BGB weder an eine Form gebunden und kann auch ohne ausdrückliche Vereinbarung durch schlüssiges Handeln zustande kommen. Der Heilpraktiker schließt hierzu mit dem Patienten einen Dienstvertrag gem. §§611-630 BGB, welcher ihn zur Leistung der versprochenen Dienste (Bemühen um Heilung oder Linderung einer Krankheit im gegenseitigen Einverständnis) und den Patienten zur Bezahlung einer Vergütung verpflichtet.
Nach §611 BGB ist die Höhe der Vergütung der freien Vereinbarung zwischen Heilpraktiker und Patient überlassen. Wenn beim Zustandekommen des Behandlungsvertrages über eine Vergütung nicht gesprochen wurde, so gilt sie nach §612 BGB als vereinbart. Das von den Heilpraktikerverbänden herausgegebene Gebuehrenverzeichnis für Heilpraktiker (siehe Link unten) sieht für die meisten Positionen grobe Anhaltswerte für die Abrechnung mit dem Patienten vor. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist diese, als übliche Vergütung anzusehende Gebühr als vereinbart anzusehen (siehe §612 Abs.2). Dieser Honorarrahmen stellt allerdings keine Aussage darüber dar, in welchem Umfange Leistungen von Krankenversicherungsträgern letzlich auch übernommen werden. Die Behandlungskosten werden soweit bestimmte Tarife abgeschlossen wurden nur von einigen Privaten Versicherungen übernommen. Infolge der Gesundheitsreform von 2003 dürfen die Kosten für nicht verschreibungspflichtige Medikamente, von einigen Ausnahmen abgesehen, generell nicht mehr von den Krankenkassen übernommen werden - damit auch die meisten Arzneien der Phytotherapie (Pflanzentherapie) und der Homöopathie. Die Höhe der üblichen Vergütung resultiert ansonsten aus den Bestimmungen der Leistung nach billigem Ermessen (siehe §315 BGB).
Wichitg hierbei ist, dass die Gewährung der Vergütung (ebenso wie bei allen anderen Dienstverträgen und Arztbehandlungen) nicht von einem Heilerfolg abhängig ist. Es besteht jedoch für den Heilpraktiker die Verpflichtung zu einer gewissenhaften Behandlung unter Beachtung seiner Aufklärungs- und Sorgfaltspflicht.
Organisation
Es gibt verschiedene Verbände in denen die Heilpraktiker organisiert sind. Diese sorgen für eine Fortbildung, sofern diese nachgefragt wird. Da die meisten Verbände auch Schulen unterhalten, sorgen sie neben zahlreichen freien Anbietern auch für eine Ausbildung, bei denen die Qualität allerdings keinerlei staatlichen Aufsicht unterworfen ist. Bei der Überprüfung der angehenden Heilpraktiker fallen dementsprechend auch je nach Bundesland zwischen 20 und 80 Prozent der Probanden durch.
In Deutschland arbeiten ca. 20.000 Heilpraktiker, die meisten davon in Teilzeitpraxen und nur relativ wenige, ca. 6.000, in Vollzeitpraxen.
Weblinks
- weitere Weblinks
- Freier Verband Deutscher HeilpraktikerInfoportal für naturheilkundlich Interessierte, Patienten,Heilpraktiker und HeilpraktikeranwärterLinksammlung zu weiteren VerbändenGebuehrenverzeichnis für Heilpraktiker== Siehe auch ==
- Suche nach Heilpraktiker Infos mit: Yahoo
