Jugendschutzgesetz
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Einordnung: Gesetz (Deutschland)
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Das Jugendschutzgesetz (JuSchG) ist ein Gesetz in Deutschland zum Schutze der Kinder und Jugendlichen (Minderjährige) in der Öffentlichkeit.
| Basisdaten | |
|---|---|
| Kurztitel: | Jugendschutzgesetz |
| Voller Titel: | ders. |
| Typ: | Bundesgesetz |
| Rechtsmaterie: | Verwaltungsrecht |
| Gültigkeitsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
| Abkürzung: | JuSchG |
| FNA: | 2161-6 |
| Verkündungstag: | 23. Juli 2002 (BGBl. I 2002, S. 2730) |
| Aktuelle Fassung: | 30. September 2004 (BGBl. I 2004, S. 2600) |
Das JuSchG regelt unter anderem:
- Aufenthalt Minderjähriger an öffentlichen Orten wie Gaststätten, Spielhallen oder Tanzveranstaltungen (Diskothek)
- Verzehr durch Minderjährige und Abgabe an Minderjährige von alkoholischen Getränken und Tabakwaren in der Öffentlichkeit
- Verkauf und anderweitiges Zugänglichmachen von Filmen und Computer-/Videospielen in der Öffentlichkeit
- Zuständigkeiten der Jugendschutz-Organisationen Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) und Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK)
- Handlungsweite der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien und ihr Instrument der Indizierung
| Inhaltsverzeichnis |
Was das Jugendschutzgesetz nicht regelt
Das Jugendschutzgesetz beinhaltet aber keine Regelungen zum Schutz vor gefährlicheren Vergnügungen. Es enthält zum Beispiel keine Paragraphen bezüglich gefährlicherer Tanzformen, wie Pogo oder anderen auf Veranstaltungen durchgeführten Aktionen, die den allgemeinen Sicherheitsempfinden widersprechen, wie zum Beispiel dem auf Technoparaden sehr beliebten kollektiven Freeclimbing. Auch ist es nach den Jugendschutzgesetz nicht verboten, vor Minderjährigen Handlungen vorzuführen, deren (unprofessionelle) Nachahmung zu Personen- oder Sachschäden führen kann. Auch muß der Veranstalter nicht seine minderjährigen Besucher darauf aufmerksam machen, daß das Gezeigte nicht nachgemacht werden soll. So dürfen Zirkusveranstaltungen in der Regel auch von Minderjährigen besucht werden, auch wenn Kunststücke gezeigt werden, die unter keinem Fall von Kindern nachgemacht werden sollen. Auch die gesetzlichen Regelungen bezüglich der Abgabe von Gefahrstoffen und potentiell gefährlichen Gegenständen, wie pyrotechnische Gegenstände sind kein Bestandteil des Jugendschutzgesetzes, sondern werden durch andere Gesetzeswerke wie das Sprengstoffrecht geregelt.
Neues Jugendschutzgesetz seit 1. April 2003
Das Jugendschutzgesetz wurde zuletzt mit Wirkung zum 1. April 2003 novelliert (Die Novelle wurde im Juni 2002 verabschiedet, wenige Wochen nach dem Amoklauf von Erfurt), gleichzeitig trat der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) in Kraft. Während das JuSchG im wesentlichen dem Jugendschutz in der Öffentlichkeit und Verbreitungsbeschränkungen bei jugendgefährdenden Trägermedien (Printmedien, Videos, CD-ROMs, DVDs usw.) regelt, werden im JMStV die Bestimmungen zu Rundfunk und so genannten Telemedien behandelt. Grund für diese Zweiteilung ist die unterschiedliche Gesetzgebungskompetenz der Länder und des Bundes. Mit dem neuen Jugendschutzrecht wurden alte Regelungen des Gesetzes zun Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit (JÖSchG), des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften (GjSM) sowie Jugendschutzbestimmungen in Rundfunkstaatsvertrag (RStV) und Mediendienstestaatsvertrag (MDStV) abgelöst.
Eine Neuerung der Novelle ist, dass in beiden Gesetzen bestimmte Inhalte benannt wurden, die auch ohne Indizierung oder Altersfreigabebeschränkung nicht verbreitet werden dürfen (allerdings für Telemedien in einem anderen Ausmaß als für Trägermedien, auch sind die Folgen bei Verstößen unterschiedlich). Diese Inhalte sind "den Krieg verherrlichende Trägermedien" (3 15 Absatz 2 Nr. 2 JuSchG), Medien, die "Kinder und Jugendliche in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellen" (§ 15 Absatz 2 Nr. 4 JuSchG) und Medieninhalte, die „Menschen, die sterben oder schweren seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellen und ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, ohne dass ein überwiegendes berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Berichterstattung vorliegt“ (§ 15 Abs. 2 Nr. 3 JuSchG und § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 JMStV).
Außerdem wurde unter anderem das JuSchG in Bezug auf die Computer- und Videospielen verändert. Spiele müssen nun, wenn sie an Minderjährige verkauft werden sollen, der USK vorgelegt werden. Diese bestimmt in einem Prüfverfahren eine Altersbeschränkung für Spiele, die dann auf dem Produkt deutlich sichtbar gekennzeichnet werden muss und verbindlich gilt (ähnlich wie schon jahrelang zuvor für Filme die Kennzeichnung durch die FSK gegolten hat). Vor der Gesetzesnovellierung waren die USK-Kennzeichnungen freiwillig und rein informativ. Alle USK-Kennzeichnungen (auch die vor dem 1. April 2003) sind nun verbindlich.
Von der USK gekennzeichnete Spiele können nicht mehr durch die BPjM indiziert werden - die bestehenden Indizierungen gelten allerdings weiterhin. Das erregte Aufsehen, da die BPjM kurz vor Inkrafttreten des neuen JuSchG die Spiele Unreal Tournament 2003 und Command & Conquer: Generals indizierte, obwohl diese von der USK die damals noch freiwillige Alterangabe "ab 16" bekamen. Um die Indizierungen zu umgehen, veröffentlichten die Spielehersteller nach der Gesetzesnovelle deutsche Versionen der Spiele, die dann von der USK mit "ab 16" bewertet wurden und nicht indiziert werden durften.
Mit der Strafvorschrift des § 27 JuSchG, der die Weitergabe von verbotenen oder indizierten Medien oder auch das Anbieten unter Strafe stellt, ist das Jugendschutzgesetz Teil des Nebenstrafrechts.
Aushang
In Deutschland muß das Jugendschutzgesetz in jeder Gaststätte, unabhängig davon, ob sie von Jugendlichen häufig besucht wird oder nicht, hängen.
Weblinks
- weitere Weblinks
- Text des JuSchG Kommentareitens des CCC
- Suche nach Jugendschutzgesetz Infos mit: Yahoo
