Körperschaft des öffentlichen Rechts
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Einordnung: Staats- und Verfassungsrecht | Verwaltungsrecht
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Die Körperschaft des öffentlichen Rechts (K.d.ö.R.) ist eine mitgliedschaftlich verfasste und unabhängig vom Wechsel der Mitglieder bestehende Organisation, die ihre Individualität als Rechtssubjekt nicht der Privatautonomie, sondern einem Hoheitsakt verdankt (Wolff-Bachof § 84 II B 1).
Die Körperschaften des öffentlichen Rechts werden wie folgt eingeteilt:
- Gebietskörperschaft: Die Mitgliedschaft wird an den Wohnsitz im Territorium der Körperschaft gebunden. Beispiel: Bund (Bundesrepublik), Länder (Bundesland), Kreise/Landkreise und Gemeinden, aber auch die Evang. und Kath. Kirchengemeinden.
- Personalkörperschaft: Voraussetzung ist entweder der freiwillige Beitritt oder eine bestimmte Eigenschaft einer Person. Beispiel: berufsständische Körperschaften wie Rechtsanwaltskammer, Ärztekammer, Zahnärztekammer, Apothekerkammer - freiwilliger Beitritt: Universitäten Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland, die Bistümer der römisch-katholischen Kirche, aber auch kleinere religiöse Gemeinschaften wie die Christian Science, der Landesverband Bayerisches Rotes Kreuz des Deutschen Roten Kreuzes.
- Realkörperschaft: Die Mitgliedschaft ergibt sich hier aus der gewerblichen bzw. landwirtschaftlichen Tätigkeit. Beispiel: Industrie- und Handelskammer, Landwirtschaftskammer;
- Verbandskörperschaft: Mitglied können ausschließlich juristische Personen sein. Beispiel: höhere Kommunalverbände, Regionalverbände. Der Kreis nimmt eine Doppelfunktion ein, da er zum einen Gebietskörperschaft, zum anderen wegen der Mitgliedschaft der kreisabhängigen Gemeinden, Verbandskörperschaft ist.
Körperschaften können aufgrund ihres Selbstverwaltungsrechts Regeln für ihre Mitglieder aufstellen. Dies geschieht durch Satzungen, welche die Teilnehmer teilweise wesentlich in ihrer persönlichen Freiheit einschränken. Beispielsweise regelt ein Bebauungsplan (eine Satzung der Gebietskörperschaft Gemeinde) teilweise dezidiert, wo was gebaut werden darf.
Das Deutschlandradio ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die tragenden Mitglieder des nationalen Radios sind gemäß dem Deutschlandradio-Staatsvertrag die ARD, das ZDF sowie die 16 Bundesländer. Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten (wie die Mitglieder der ARD) sind hingegen meist Anstalten des öffentlichen Rechts, da sie Benutzer, keine Mitglieder haben.
Siehe auch:
- Suche nach Körperschaft des öffentlichen Rechts Infos mit: Yahoo
