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Kriegsverbrechen

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--InfoG 17:30, 24. Mär 2005 (CET)

zu unsystematisch, thematisch zu eng geführt, zu großen Teilen Polemik statt Darstellung. -- 23:39, 1. Jan 2005 (CET)


Als Kriegsverbrechen bezeichnet man im allgemeinen Verstöße gegen die Genfer Konvention oder die Haager Landkriegsordnung. Derartige Verstöße stellen etwa die gezielte Tötung der Zivilbevölkerung, Gefangenenmord, Geiselerschießungen, Einsatz von Giftgas, Ausplünderung oder der systematische Raub von Kulturgütern, sowie jegliche genozidalen oder demozidalen Handlungen dar.

Die völkerrechtliche Lage war vor dem 2. Weltkrieg eine andere als danach, weil mehrere Begriffsinhalte in internationalen Abkommen revidiert und an die neuen Gegebenheiten angepasst wurden. Heute geltendes Kriegsvölkerrecht ist in vielen Punkten nicht identisch mit dem vor dem 2. Weltkrieg geltenden. Der Begriff des Völkermordes (Genozid) wurde als Reaktion auf die NS-Verbrechen entwickelt.

Inhaltsverzeichnis

Die Notwendigkeit zur Differenzierung

Kriege und die in ihnen begangenen Verbrechen können nicht losgelöst von gewichtigen Faktoren, wie ihrem jeweiligen historischen Zusammenhang, betrachtet werden. Der Genozid an den Heroeros kann nicht mit Auschwitz gleichgesetzt werden. Unmenschliche Aktionen der Résistance gegenüber französischen Nazi-Kollaborateuren können nicht mit Verbrechen z.B. der Deutschen Wehrmacht verglichen werden. Die Befreiung vom Nationalsozialismus hatte andere Motive und Umstände wie der Imperialismus im Vietnam-Krieg. Besonders in diesen Gegebenheiten zeigen sich die Grenzen, Kriegsverbrechen allein auf einer juristischen Ebene verhandeln zu wollen.


Relativierung von Kriegsverbrechen

In der Genese der hier vorgestellten Definition von Kriegsverbrechen zeigte sich beispielhaft, wie über eine vermeintlich juristische Argumentation Kriegsverbrechen in ihrer jeweils besonderen Form relativiert werden. Konkret wird behauptet, die Nürnberger Prozesse seien ohne geltende juristische Grundlage geführt worden. Die Nürnberger Prozesse waren ein historisches Ergebnis bei der Befreiung vom National-Sozialismus. Charakteristisch für die Relativierung der NS-Kriegsverbrechen ist es, die Legitimität und Notwendigkeit der Verurteilung und Bestrafung der Täter durch die Alliierten anzuzweifeln, indem auf einer formal juristischen Ebene zurückgegriffen wird. Ziel ist es dabei, ein scheinbare Neutralität zu generieren, die eine Auseinandersetzung mit Bedeutung, Folgen und Verantwortung für den Holocaust ausweicht. Sie gipfelt darin, die NS-Täter als Opfer umzufunktionieren. Ignoriert wird dabei stets, das Gerechtigkeit im Recht letztendlich immer nur halloziniert werden kann. Eigenes völkisches und nationalistisches Gedankengut wird dabei über die vermeintliche Neutralität der juristischen Ebene in den Diskurs insbesondere über den Rückgriff auf das Konstrukt der Nation reimplementiert. Die Kriegsverbrechen des National-Sozialismus sind in ihrer Form einzigartig. Hierfür verwendet die Holocaust-Forschung den Begriff (Signifikanz des Holocaust). Derartige Verbrechen, wie die Vernichtung von Menschenleben einzig aus dem Moitv des Vernichtungswillens, für den Auschwitz als Metapher steht, waren in dieser Form bis dahin nicht bekannt. In der aufmerksamen und kritischen Diskussion um die Lehren aus dem Holocaust wird diese Besonderheit nicht relativiert. Die Relativierung des Holocaust wird dort als rein antisemitische Strategie offengelegt, die trotz und wegen Auschwitz von dem Holocaust - oder genauer von der Shoa - ablenken will. Die Relativierung des Holocaust wird als sekundärer Antisemitismus bezeichnet. Sekundär, weil das eigentliche Motiv, der Hass auf das, was man für jüdisch hält, nicht direkt in den Vordergrund tritt, sondern sich wie im neurechten Diskurs über NS-Kriegsverbrechen hinter dem vermeintlich juristischem Diskurs verbirgt. Der Hass gegen alles Jüdische drückt sich hier dadurch aus, dass trotz und wegen Auschwitz die Juden dafür verantwortliche gemacht werden, das die NS-Kriegsverbrecher für ihre Taten zur Rechenschaft gezogen werden. Die Relativierung des Holocaust dient dabei der eigenen Entlastung, um z.B. keine Verantwortung für das eigene Handeln als Lehre aus dem Holocaust ziehen zu müssen. Ausdruck dafür ist auch das eigene Lamentieren:

„Daher ist gerade heute für alle Zukunft den Deutschen die Verantwortung und Entschädigung ihrer Verbrechen deutlich zu machen, ständig in Geschichts-Sendungen zu verdeutlichen und jeder Zweifel an dieser Darstellung strengstens zu bestrafen, wie es die BRD-Regierungen in Deutschland in den letzten Jahren vorbildlich ausführen.“ (Original Zitat eines Autors, der selbst diese Analyse mit seinen ungekennzeichneten Kommentaren versucht, für seine Relativierung von NS-Kriegsverbrechen zu nutzen – siehe Versionen dieses Beitrags s. [Herr Sparbier] und [Florian.Keßler])

Die Relativierung dieser besonderen Kriegsverbrechen stehen in einer Reihe mit der Leugnung des Holocaust und mit der Instrumentalisierung des Holocaust für die eigenen emotionalen oder politischen Bedürfnisse, z.B. in dem die NS-Kriegsverbrecher zu Opfern stilisiert werden.

Umdeutung der Begriffe

Die Relativierungsversuche von neuer und alter Rechten mittels eines vermeintlchen juristischen Diskurses über die NS-Kriegsverbrechen zeigen sich auch an deren Umdeutungsversuchen der Begriffe: Die eigentlichen Täter werden somit als Opfer generiert. Die Alliierten als Befreier vom Regime des NS werden als Sieger bezeichent.


In Deutschland sind Kriegsverbrechen in §§ 8 - 12[Völkerstrafgesetzbuch]] (VStGB) geregelt.

Weblinks






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--InfoG 17:21, 24. Mär 2005 (CET)






Info Hinweis: Dieser Artikel basiert auf dem Ursprungsartikel Kriegsverbrechen aus der Wiki pedia und er steht unter der GNU-Lizenz link fuer freie Dokumentation, eine Autoren-Liste ist ebenfalls verfuegbar.

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