Kulturhoheit
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Als sog. Kulturhoheit der LĂ€nder bezeichnet man die primĂ€re ZustĂ€ndigkeit der deutschen BundeslĂ€nder bezĂŒglich der Gesetzgebung und Verwaltung auf dem Gebiet der Kultur, also insbesondere die ZustĂ€ndigkeit fĂŒr Schul- und Hochschulwesen, Bildung, Rundfunk, Fernsehen, Kunst.
Die Kulturhoheit der LĂ€nder ergibt sich aus der Kompetenzregelung des Grundgesetzes: FĂŒr GegenstĂ€nde, die nicht ausdrĂŒcklich als sog. Kompetenztitel dem Bund zugewiesen werden, sind gemÀà Artikel 30 Grundgesetz fĂŒr die Bundesrepublik Deutschland die BundeslĂ€nder zustĂ€ndig.
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