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Kurzberichterstattung

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Das Recht auf Kurzberichterstattung gehört zur Pressefreiheit. Es räumt Fernsehveranstaltern das Recht "auf Kurzberichterstattung über Veranstaltungen und Ereignisse [ein], die öffentlich zugänglich und von allgemeinem Informationsinteresse sind." (§ 5 Abs. 1 Rundfunkstaatsvertrag)

Die "unentgeltliche" Kurzberichterstattung ist auf eine dem Anlass entsprechende nachrichtenmäßige Kurzberichterstattung beschränkt. Ihre Dauer bemisst sich nach der Länge der Zeit, die notwendig ist, um den nachrichtenmäßigen Informationsgehalt der Veranstaltung oder des Ereignisses zu vermitteln. Bei kurzfristig oder regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen vergleichbarer Art beträgt die Obergrenze der Dauer in der Regel eineinhalb Minuten (§ 5 Abs. 4 RStV).

Hintergrund für das Recht auf Kurzberichterstattung ist Artikel 9 der Europarats-Konvention über das grenzüberschreitende Fernsehen von 1989. Die Bundesrepublik Deutschland hat als Unterzeichnerstaat den Staatsvertrag über die Fernsehkurzberichterstattung verabschiedet, der in den Rundfunkstaatsvertrag übernommen wurde.

Bitte beachten Sie auch den Hinweis zu Rechtsthemen!
--InfoG 17:21, 24. Mär 2005 (CET)






Info Hinweis: Dieser Artikel basiert auf dem Ursprungsartikel Kurzberichterstattung aus der Wiki pedia und er steht unter der GNU-Lizenz link fuer freie Dokumentation, eine Autoren-Liste ist ebenfalls verfuegbar.

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