Landesherr
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Als Landesherr bezeichnete man seit dem frühen Mittelalter den durch Geburtsrecht oder Lehnsrecht als Eigentümer oder "Verwalter" eines bestehenden oder sich konstituierenden Herrschaftsbereiches feststehenden Adeligen.
Dieser hatte für gewöhnlich das Münz- und Gerichtsrecht über die entsprechende Landschaft. Grundvoraussetzung für diesen Begriff ist die verinnerlichte Verküpfung von Besitz, Grundeigentum und Herrschaft im allgmeinen Rechtsverständnis.
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