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Landkreis

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Ein Landkreis (in Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein Kreis) ist nach deutschem Kommunalrecht eine kommunale Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts. Er ist als Verwaltungseinheit für mehrere kreisangehörige Gemeinden, auch Samtgemeinden bzw. Verbandsgemeinden oder Ämter und Städte zuständig, die wiederum in einem engen partnerschaftlichen Verhältnis zu einander stehen.

Inhaltsverzeichnis

Aufgaben

Der Kreis nimmt sich immer dann einer Aufgabe an, wenn eine einheitliche Erledigung über Gemeindegrenzen hinweg erforderlich ist, die Leistungsfähigkeit der Gemeinden nicht ausreicht oder ein finanzieller Ausgleich zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Kreis notwendig ist. In erster Linie sind das Dienstleistungen, wie der Bau und die Unterhaltung von Kreisstraßen, das Führerscheinwesen, das Gesundheitswesen, der Katastrophenschutz, die Lebensmittelüberwachung, die Müllbeseitigung, der Öffentliche Personennahverkehr, die Sozialhilfe, das Rettungswesen, der Tierschutz u.a.

Geschichte

Die Bezeichnung Kreis für eine politische Einrichtug mit Verwaltungsaufgaben geht auf das böhmische Wort kraj (=Land) bis ins Mittelalter zurück. Anfangs des 19. Jahrhunderts versuchte der Preußische Staatsmann Freiherr vom Stein nach dem Modell der Städteordnung von 1808 auch im ländlichen Raum die volle Selbstverwaltung der Bürger einzuführen. Realisiert wurde sein Vorschlag erst in den achtziger Jahren, als die ersten Kreisordnungen erlassen wurden, z.B. für die preußische Provinz Westfalen 1886 und die rheinische 1887.

Politik

Organe des Kreises sind

Der Landrat nimmt darüber hinaus "als verlängerter Arm des Staates" Aufgaben als untere staatliche Verwaltungsbehörde (Organleihe) wahr, z. B. bei der Kommunalaufsicht, beim Schulamt oder bei der Kreispolizeibehörde.

Zur Deckung ihres Finanzbedarfs erheben die Kreise eine Kreisumlage von den kreisangehörigen Gemeinden.

Städte mit mehr als 100.000 Einwohnern (in einigen Bundesländern auch kleinere Städte) sind in den meisten Bundesländern kreisfrei. In Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen gibt es jedoch Städte mit mehr als 100.000 Einwohnern, die kreisangehörige Städte sind, z.B. Hildesheim, Moers, Neuss, Recklinghausen, Siegen.

Besonderheiten

Kreisangehörige Städte, die auf Grund ihrer Größe (meist zwischen 20.000 und 100.000 Einwohner) teilweise Aufgaben einer kreisfreien Stadt erfüllen, erhalten in einzelnen Bundesländern eine Art Sonderstatus. Dies geschieht z.T. auf Antrag, aber auch von Amts wegen, wenn die hierfür vorgesehene Einwohnerschwelle erreicht ist. Diese Schwelle ist von Land zu Land unterschiedlich (z.B. in Baden-Württemberg bei 20.000, in Rheinland-Pfalz bei 25.000 Einwohnern). Die Sonderstatusstädte verbleiben in ihrem jeweiligen Landkreis, tragen meist jedoch eine besondere Bezeichnung, z.B. Große Kreisstadt, Große selbständige Stadt oder Große kreisangehörige Stadt. Dabei hat der Begriff "Kreisstadt" hier nichts mit dem Sitz des Kreises zu tun. Eine Stadt kann z.B. "Große Kreisstadt" sein, muss damit aber nicht Sitz des Landkreises sein (Beispiel: Backnang ist "Große Kreisstadt" im Rems-Murr-Kreis, Sitz des Rems-Murr-Kreises ist jedoch Waiblingen). Im Gegensatz dazu kann eine Stadt "Kreisstadt" aber nicht "Große Kreisstadt" sein (Bsp.: Künzelsau ist Kreisstadt des Hohenlohekreises. Sie ist aber keine "Große Kreisstadt", weil sie dies erst dann sein kann, wenn sie mehr als 20.000 Einwohner hat).

Interessenvertretung

Zur Koordination und zur politischen Interessenvertretung sind die Landkreise in 13 Landesverbänden und auf Bundesebene im Deutschen Landkreistag zusammengeschlossen.

Siehe auch: Liste der Landkreise in Deutschland, Kategorie:Landkreis, Bezirk






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