Landrat
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Einordnung: Politik
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Der Landrat oder in neueren Kommunalgesetzen auch die Landrätin ist Hauptverwaltungsbeamt(er)/-in und Organ eines deutschen Landkreises oder Kreises. In vielen Ländern ist "Der Landrat", "Die Landrätin" auch die Bezeichnung der von ihm/ihr geleiteten Behörde, der Kreisverwaltung. In Süddeutschland ist stattdessen die Bezeichnung Landratsamt üblich.
In Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen war nach alter Rechtslage der Oberkreisdirektor Hauptverwaltungsbeamter, der ehrenamtliche Landrat nahm nur repräsentative Aufgaben wahr (so genannte "Zweigleisigkeit"). Nach den nordrhein-westfälischen und niedersächsischen Kommunalverfassungsreformen von 1994 bzw. 1996 ist auch in Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen der Landrat Hauptverwaltungsbeamter. Er ist hauptamtlich tätig und Beamter auf Zeit.
Der Landrat/Die Landrätin leitet die Sitzungen des Kreistages, nimmt die Vertretung des Kreises bzw. Landkreises wahr, führt die Beschlüsse des Kreistages aus und erledigt die Geschäfte der laufenden Verwaltung. In Nordrhein-Westfalen ist der Landrat/die Landrätin gleichzeitig Chef der Kreispolizeibehörde.
Je nach Bundesland obliegen ihm weitere/andere Aufgaben.
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