Liste lateinischer Rechtsbegriffe
www.infos-aus-germanien.info
Einordnung: Rechtssprache | Liste | Latein
- Was heißt Liste lateinischer Rechtsbegriffe auf:
Englisch - Französisch - Italienisch - Niederländisch und Schwedisch sowie Spanisch
- Sie wissen mehr über das Thema Liste lateinischer Rechtsbegriffe und möchten uns dazu etwas mitteilen?
Benutzen Sie dazu bitte unser Forum und eröffnen Sie einen neuen Thread zum Thema Liste lateinischer Rechtsbegriffe.
Traditionell werden wesentliche Grundsätze des Rechts durch überlieferte lateinische Begriffe oder Wendungen ausgedrückt, da das Recht als Gesamtheit in vielen Bereichen auf dem antiken Römischen Recht basiert, auch in Staaten außerhalb Europas. Deren wichtigste sind:
Auflistung
- ab heredis persona incipere obligation (?) non potest (Zur Ablehnung einer obligatorischen Verpflichtung post mortem).
- aberratio ictus (Fehlgehen des Schlages (der Tat)): Derjenige, der eine Straftat begeht verletzt ein anderes Rechtssubjekt oder Rechtsgut, als er wollte. Beispiel: Jemand zielt mit der Pistole auf einen Menschen, trifft dann aber versehentlich den, der daneben steht.
- abundans cautela non nocet überflüssige Vorsicht schadet nicht (unnötige rechtliche Absicherungsmaßnahmen sind unschädlich)
- abusus non tollit usum (Missbrauch hebt den rechten Gebrauch nicht auf) Ein Recht darf nicht unterbunden werden, nur weil es mitunter missbraucht wird - Übermaßverbot.
- accessio cedit principali (Grundsatz, nach dem das rechtliche Schicksal einer Nebensache der Hauptsache folgt).
- actor sequitur forum rei (Der Kläger folgt dem Gerichtsort des Beklagten - Grundsatz der regelmäßigen Zuständigkeit des Gerichtsstandes des Beklagten)
- actus contrarius (gegenteilige Handlung): Mit dem Begriff umschreibt man schlagwortartig die These, dass eine Rechtshandlung und eine Handlung, die das Gegenteil darstellt, dieselbe rechtliche Qualität haben. Beispiel: Nicht nur die Erteilung einer Genehmigung ist ein Verwaltungsakt, sondern auch die Aufhebung der Genehmigung.
- adoptio naturam imitatur (die Adoption imitiert die Natur): es werden dieselben Rechtsfolgen durch eine Adoption ausgelöst wie bei einem leiblichen Kind.
- alteri stipulari nemo potest (Niemand kann sich etwas zu Gunsten eines Dritten versprechen lassen).
- animus rem sibi habendi. Besitzwille. Wille, eine Sache für sich selbst zu besitzen.
- audiatur et altera pars (Höre auch die andere Partei): Beschreibung des heutigen Verfassungsgrundsatzes der Gewährung rechtlichen Gehörs, vgl. Rechtliches Gehör.
- casus belli (Kriegsfall): Eintreten der Bedingungen, die von einem Staat als Kriegsgrund betrachtet werden.
- casum sentit dominus. Der Eigentümer trägt den Schaden (die Regel gilt für den Fall des zufälligen Untergangs einer Sache).
- condictio Anspruch auf Herausgabe aus ungerechtfertigter Bereicherung. In der juristischen Fachsprache wird auch der Begriff "Kondiktion" verwendet. In Deutschland hat man in bewußter Anlehnung am römisches Recht zur condictio §§ 812 ff. (ungerechtfertigte Bereicherung) ins BGB von 1896 übernommen.
- consensus gentium Übereinstimmung der Völker
- consuetudo Gewohnheit, auch im Sinne von Gewohnheitsrecht.
- Corpus iuris civilis: Sammelbezeichnung für das unter dem oströmischen Kaiser Justinian zusammengestellte Gesetzeswerk nebst ergänzenden Novellen. Es handelt sich um das Werk, welches zur Hauptquelle des in späteren Jahrhunderten in Europa rezipierten römischen Rechts überhaupt wurde. Die Bezeichnung als Corpus iuris civilis stammt nicht von Justinian, sondern aus der Rezeptionsgeschichte.
- cuius est commodum, eius est periculum.
- cuius regio, eius religio (Wessen das Land / die Herrschaft, dessen der Glaube): Das Land und seine Bewohner müssen grundsätzlich der gleichen Konfession angehören wie der Landesherr. Kein römischer Rechtssatz, sondern eine staatsrechtliche Zuordnungsregel im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation in der Frühen Neuzeit.
- culpa in contrahendo (Verschulden beim Vertragsschluss): Auch während Vertragsverhandlungen gilt bereits ein vertragsähnliches Vertrauensverhältnis, dessen schuldhafte Verletzung zu Schadenersatz führen kann. Insbesondere besteht eine Pflicht zur Offenlegung wichtiger Umstände. Bewusste Täuschungen während Vertragsverhandlungen beispielsweise sind also nicht zulässig.
- dolo agit, qui petit, quod statim rediturus est (böswillig handelt, wer fordert, was sofort zurückgewährt werden muss): Diese Wendung leitet sich aus dem Rechtsgrundsatz ab, dass man seine Rechte bei Rechtsmissbrauch nicht durchsetzen kann; jedenfalls steht dem Schuldner die dolo agit Einrede zu. Vgl. auch unten exceptio doli.
- da mihi factum, dabo tibi ius (Gib mir die Tatsachen und ich gebe Dir Recht): Grundsätzliche Beschreibung des Verhältnisses zwischen Partei und Gericht im Zivilprozess. Das Gericht ermittelt den Sachverhalt nicht, dieser ist vielmehr durch die Parteien vorzutragen. Von dem übereinstimmenden Sachvortrag der Parteien hat das Gericht auszugehen und darf nur bei streitigem Vorbringen Beweis erheben. Umgekehrt ist das Gericht an die rechtliche Würdigung, welche die Partei mit ihrem Vorbringen verbindet, nicht gebunden.
- debitor: Schuldner
- de lege ferenda bezeichnet einen nicht geltenden, aber als Reform diskutierten Rechtszustand.
- de lege lata beschreibt das geltende Recht in Abgrenzung zu einem Rechtszustand, der erst durch Gesetzesänderung herbeigeführt werden müsste.
- desponsatio: Verlobung
- diligentia quam in suis: "Sorgfalt wie in eigenen". Die Sorgfalt, wie man sie auch in eigenen Angelegenheiten aufbringt. Diese wird in bestimmten Ausnahmefällen als Fahrlässigkeitsmaßstab akzeptiert und führt dann regelmäßig zu einer geminderten Haftung.
- donatio inter virum et uxorem Schenkung unter Ehegatten. Diese Schenkungen waren nach römischem Recht grundsätzlich nichtig. Im mitteleuropäischen Recht war die Behandlung dann sehr unterschiedlich. Einige Länder hatten die über das gemeine Recht vermittelten römischen Rechtsregeln zur Schenkung unter Ehegatten übernommen und andere nicht.
- exceptio doli: Einrede der Arglist. Wer arglistig handelt, verdient keinen Rechtsschutz. Im deutschen BGB ist die exceptio doli der Sache nach in § 242 enthalten.
- forum: bedeutet in der Rechtssprache meist "Gerichtsstand". Abgeleitet vom Forum als antiker öffentlicher Platzanlage, auf der u.a. auch Gerichtsverhandlungen stattfinden konnten.
- in dubio pro reo (Im Zweifel für den Angeklagten): Tradierter Grundsatz der Strafrechtspflege, heute Bestandteil der in Art. 6 MRK verbrieften Unschuldsvermutung.
- in praeteritum non vivitur (In der Vergangenheit wird nicht gelebt): besagt, dass Unterhaltsforderungen für die Vergangenheit grundsätzlich nicht geltend gemacht werden können. - Etwas anderes gilt allerdings, wenn der Unterhaltsschuldner zuvor in Verzug gesetzt wurde.
- iudex non calculat (Der Richter rechnet nicht): Der Grundsatz besagt, dass Berechnungen im Urteil nicht in Rechtskraft erwachsen. Ein offensichtlicher Rechenfehler lässt sich also im Nachhinein noch korrigieren. Gesetzlich geregelt ist dieser Grundsatz in § 319 der Zivilprozessordnung (ZPO).
- iura novit curia (Der Richter kennt das Recht): Die Parteien eines zivilrechtlichen Rechtsstreits müssen lediglich den Tatsachenstoff für die Entscheidung beibringen, nicht aber die einschlägigen Rechtsnormen - diese dürfen sie als bekannt voraussetzen. Für ausländische Rechtsnormen schränkt § 293 ZPO diesen Grundsatz ein.
- lex specialis derogat legi generali (Das speziellere verdrängt das allgemeinere Gesetz): Auslegungsregel, die besagt, dass eine konkretere Regelung vor und anstatt der allgemeineren Regelung in Anwendung zu bringen ist.
- mater semper certa est (die Mutter ist immer sicher): bezog sich auf die mögliche Unsicherheit einer Vaterschaft im Gegensatz zur früher grundsätzlich nicht zweifelhaften biologischen Mutterschaft. Der volle Satz lautete: mater semper certa est, pater est, quem nuptias demonstrant. Heutzutage gilt der Satz in der gewollten Absolutheit nicht mehr (Möglichkeit der Leihmutterschaft). Im deutschen Recht vgl. § 1591 BGB.
- minima non curat praetor (Um Kleinigkeiten kümmert das Gericht sich nicht).
- nasciturus: das Geborenwerdende. Leibesfrucht, ungeborenes Kind (als Rechtssubjekt, z.B. im Erbrecht).
- ne bis in idem (Nicht zweimal für dasselbe): Tradierter Grundsatz der Strafrechtspflege, beinhaltet das Verbot der doppelten Strafverfolgung.
- nemo tenetur se ipso accusare (Niemand ist verpflichtet, sich selbst anzuklagen) - Zentraler Bestandteil des Strafverfahrensrecht - beinhaltet vor allem das Recht des Angeklagten oder Beschuldigten zu gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu schweigen.
- non ex regula ius sumatur, sed ex iure quod est regula fiat (Keine Regel ergibt das Recht, sondern aus dem Recht wird die Regel gebildet).
- qui tacet consentire non videtur (Wer schweigt scheint nicht zuzustimmen): Beschreibung eines allgemeinen Grundsatzes, wonach Schweigen eine Willenserklärung nicht ersetzen kann. Der Grundsatz erfährt Ausnahmen im Geschäftsverkehr der Kaufleute und nach den Regeln der Haftung für einen Rechtsschein, vgl. Willenserklärung.
- quod non est in actis non est in mundo (Was nicht in den Akten ist, ist nicht in der Welt): Was nicht vorgetragen ist und somit nicht zu den Akten gelangt ist, wird bei der richterlichen Entscheidung nicht berücksichtigt - gilt, wenn auch nur eingeschränkt, im Zivilprozess.
- res nullius cedit occupanti (Herrenlose Sachen können angeeignet werden) Siehe Aneignung, im deutschen BGB §§ 958-964 für bewegliche Sachen, § 928 II für Grundstücke.
- scire leges non hoc est verba earum tenere, sed vim ac potestatem.
- se ut dominum gerere (sich als Eigentümer gerieren - aufführen): Mit einer Sache verfahren, als sei man der Eigentümer, ohne es zu sein.
- societas delinquere non potest (Deliktsunfähigkeit juristischer Personen).
- tutor in rem suam auctor fieri non potest.
- tutor rem pupilli emere non potest (Der Vormund kann von seinem Mündel nichts kaufen - grundsätzliches Verbot des Insichgeschäfts).
- venire contra factum proprium (handeln gegen frühere Tatsachen) - Verbot, sich zu seinem vorherigen Tun in Widerspruch zu setzen.
- volenti non fit iniuria (Dem Einwilligenden geschieht kein Unrecht): Der Grundsatz besagt, dass die Einwilligung des Verletzten im Strafrecht die Rechtswidrigkeit des tatbestandlichen und damit unrechtmäßigen Verhaltens beseitigt.
Siehe auch: Latein im Recht, Juristenlatein, Liste der Rechtsthemen, Rechtswissenschaft.
- Suche nach Liste lateinischer Rechtsbegriffe Infos mit: Yahoo
