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Lizenz

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Allgemein ist eine Lizenz (v. lat.: licere = erlauben) eine Erlaubnis, Dinge zu tun, die ohne diese verboten sind.

Dies können einerseits staatlich erteilte Sonderrechte sein, z.B. in der DDR die Spielerlaubnis für Musiker oder die "Lizenz zum Töten" des fiktiven Agenten James Bond, andererseits, bei gewerblichen Schutzrechten wie dem Urheber- oder Patentrecht, von juristischen oder natürlichen Personen mittels Verträgen eingeräumte Rechte.

Inhaltsverzeichnis

Lizenzen beim Urheberrecht

Einfache und ausschließliche Rechte

Beim Urheberrecht gibt es zwei verschiedene Arten von Nutzungsrechten an einem Werk: einfache und ausschließliche (oder exklusive) Rechte. Ausschließlich der Inhaber ausschließlicher Rechte (auch Rechteinhaber genannt) kann das Werk auf Arten nutzen, die für andere verboten sind (z.B. kopieren oder vortragen). Er kann seine ausschließlichen Rechte auf andere übertragen oder ihnen einfache Rechte einräumen. Letztere sind jedoch üblicherweise nicht übertragbar.

Beispiel: ein selbständiger Autor hat ein Buch geschrieben. Er gibt das Manuskript bei einem Verlag ab und überträgt diesem einige wesentliche Rechte als ausschließliche. Hierdurch hat er selbst diese Rechte verloren und kann nun das Buch z.B. nicht einmal mehr selbst kopieren. Der Verlag räumt später möglicherweise einem Subunternehmen als einfache Rechte ein, 1000 Exemplare zu drucken und zu verkaufen.

Das Recht, das Werk zu verändern oder in veränderter Form zu nutzen, ist kein Nutzungsrecht im üblichen Sinne. Dennoch kann der Urheber auch dies einräumen.

Lizenzverträge

Urheberrechtliche Lizenzverträge sind Verträge, in denen einfache oder ausschließliche Rechte eingeräumt werden. In den Vertragsbedingungen wird dabei festgehalten, welche Rechte im einzelnen eingeräumt werden, zu welchen Gegenleistungen sich der Lizenznehmer verpflichtet, ggf. auch welche Vertragsstrafen bei Nichteinhaltung folgen oder ähnliches. Die Einwilligung beider Vertragsparteien ist erforderlich.

Solche Lizenzverträge werden üblicherweise nur zwischen einem selbständigen Urheber und einem Verlag oder zwischen zwei Firmen geschlossen. Dass Privatleuten Rechte mittels Lizenzvertrag eingeräumt werden, ist eher unüblich. Eine Ausnahme stellen die Lizenzen dar, die bei freier Software zur Verwendung kommen. Bei diesen wird pauschal jedermann eine Lizenz angeboten.

Freie Software

Bei freier Software werden einfache Nutzungsrechte pauschal an jedermann eingeräumt. Die Zustimmung des Lizenznehmers wird üblicherweise dadurch signalisiert, dass er über das nicht Verbotene hinausgehende Rechte wahrnimmt. Insofern der Rechteinhaber keine Gegenleistungen fordert, kann die Lizenz kurz und simpel ausfallen. Ein bekanntes Beispiel lautet: "Do the fuck you want with it." -- ein wenig formlos, doch juristisch gültig. Problematisch ist jedoch bei solchen Lizenzen, dass veränderte Versionen der Computerprogramme nach geltendem Recht nicht automatisch ebenso freigiebig an jedermann lizenziert sind.

Die GPL versucht daher die Freiheiten zu bewahren und verlangt als Gegenleistung für die eingeräumten Rechte erstens, dass das Programm nicht allein in seiner in Maschinensprache übersetzten Form, auch Binary genannt, sondern nur zusammen mit einer für Menschen verständlichen Version, dem Quellcode weitergegeben wird; zweitens fordert die GPL, dass veränderte Versionen nur dann verbreitet werden dürfen, wenn sie ebenfalls unter die GPL gestellt werden. Wer sich nicht daran hält, verliert seine Rechte wieder. Diese Verfahrensweise, die Freiheit zu bewahren, wird Copyleft genannt.

Problematisch beim Copyleft ist, dass zwei verschiedene Copyleft-Lizenzen grundsätzlich miteinander inkompatibel sind. D.h. es können zwei Werke unter verschiedenen Copyleft-Lizenzen nicht zu einem einzigen kombiniert werden. Dies ist für Computerprogramme kein großes Problem mehr, da die GPL ein anerkannter Standard geworden ist. Für freie Literatur, freie Musik usw. lauert hier jedoch eine große Gefahr.

EULA

Während der Installation proprietärer Software werden seit Mitte der 1990er Jahre häufig Verträge (sog. End User License Agreements oder EULA) angezeigt, die der Benutzer bestätigen muss, um mit der Installation fortfahren zu können.

Diese "Verträge" sind jedoch in Europa und vielen anderen Erdteilen nicht gültig und auch nur dem Namen nach "Lizenzen", und zwar aus zwei Gründen:

gesetzliche Lizenz

Einen weiteren Sonderfall stellt die Privatkopie dar: Sie beruht auf der gesetzlich gewährten Lizenz nach § 53[Urheberrechtsgesetz|UrhG]] zur Anfertigung von Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch.

Ohne Lizenz

Für das bloße Ausführen eines Programmes oder das Anhören von Musik im nicht-öffentlichen Rahmen ist keine Lizenz erforderlich, da dies keinem Verbot unterliegt.


Siehe auch: Open Content, Patent, Lizenzierung, Licensing, Privatkopie, BSD-Lizenz, GPL

Staatlich erteilte Sonderrechte

Lizenzzeitung

Eine Lizenzzeitung war eine Zeitung, die über die in Deutschland nach 1945 bis 1949 notwendige Erscheinungsgenehmigung der Militärregierung verfügte. Andere Zeitungen waren bis zur Erteilung der Pressefreiheit verboten. In Ostdeutschland war bis zur Wende 1989 für das Herausgeben einer Zeitung eine staatliche Lizenz nötig.







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