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Münzrecht

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Das Münzrecht (früher: Münzregal - als Regalien wurden die Hoheitsrechte des Königs und später eines Landesherrn bezeichnet) ist die Befugnis, Münzen zu prägen und in Umlauf zu bringen. Das Münzregal umfasst auch die Art der Prägung und die Köpfe der jeweiligen Münzen. Das Recht der Prägung von Münzen kann jedoch auch vom Staat verliehen werden.

In Deutschland obliegt das Münzrecht nach Art. 73 Nr. 4 GG allein dem Bund. Das Münzrecht wird durch die Bundesregierung ausgeübt. Die Münzen werden durch die deutsche Bundesbank nach dem Bedarf ausgegeben und über die privaten und öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute in den Verkehr gebracht und bilden den sogenannten "Schlagschatz".

Die Bundesrepublik Deutschland hat mehrere Münzstätten: Dies sind München, Stuttgart, Karlsruhe, Hamburg und Berlin. Inzwischen werden nur noch Scheidemünzen, d.h. Münzen, deren Herstellungskosten und Materialwert unterhalb des Ausgabe- bzw. Nennwertes liegen, in den Umlauf gebracht. Der Gewinn fließt dem Bundeshaushalt zu. So genannte Kurantmünzen - bei denen der Herstellungs- und Materialwert dem Ausgabewert entspricht - werden nicht mehr geprägt.

Auch nach Einführung des Euros in der Europäischen Union ist das Münzrecht bei den jeweiligen nationalen Regierungen verblieben.

Bei der Diskussion um die Einführung von 1 und 2 Euro-Geldscheinen ist zu erwähnen, dass dadurch der Schlagschatz der jeweiligen Mitgliedsstaaten geschmählert wird und daher von den nationalen Finanzministern nicht befürwortet wird.

Bitte beachten Sie auch den Hinweis zu Rechtsthemen!
--InfoG 17:21, 24. Mär 2005 (CET)






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