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Menschenwürde

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Der Begriff der Menschenwürde ist Ausdruck der philosophischen Idee, dass jeder einzelne Mensch - unabhängig von Herkunft, Geschlecht, Religion, Nationalität oder irgendwelchen anderen Unterscheidungsmerkmalen - allein aufgrund seiner bloßen Existenz einen eigenen inneren Wert besitzt, den er nicht verlieren und der ihm nicht genommen werden kann. Aus dieser Würde fließen ihm gewisse, ebenso unverlierbare Menschenrechte zu. Nur wo die unbedingte Anerkennung und der Schutz von Menschenwürde und Menschenrecht im Prinzip gewährleistet sind, kann man von einem freiheitlichen Gemeinwesen sprechen.

Das Prinzip der Menschenwürde ist ein wesentlicher Diskussionspunkt in der Bioethik-Debatte, besonders in der Diskussion um den Beginn des Lebens.

Inhaltsverzeichnis

Geschichte

Die Idee der Menschenwürde hat tiefreichende historische Wurzeln. Vorläufer dessen, was heute zusammenfassend unter "Menschenwürde" verstanden wird, finden sich partiell bereits im frühen Judentum, in einigen Interpretationen des Christentums und auch im Islam. Dazu zählt etwa der Gleichheitsgedanke, der sich in den drei Offenbarungsreligionen zunächst als "Gleichheit aller Gläubigen vor Gott" manifestierte, später sprach man dann auch den "Heiden" eine Gleichwertigkeit zu. Als Folge der Reformation und der protestantischen Vorstellung vom allgemeinen Priestertum, fand seit dem 16. Jahrhundert der Gedanke der Gewissensfreiheit immer größere Verbreitung. Während der Zeit des Dreißigjährigen Krieges und ganz besonders wieder während der Kriege und Diktaturen im 20. Jahrhundert gewannen die meisten Menschen die Einsicht, dass die Sicherung des Friedens, die Gleichberechtigung, die persönliche Freiheit und die Menschenwürde wichtig für das Zusammenleben sind.

Auch außereuropäische Religionen und Philosophien wie der Buddhismus und der Konfuzianismus kennen die Anerkennung des Werts und der Würde des einzelnen Menschenlebens. Zu einem umfassenden philosphischen Konzept ausformuliert wurde der Begriff der Menschenwürde aber erst im Zuge der europäischen Aufklärung im 17. und 18. Jahrhundert.

Die Unabhängigkeitserklärung der Vereinigten Staaten beispielsweise spricht von "gewissen, unveräußerlichen Rechten" wie dem auf "Leben, Freiheit und dem Streben nach Glück", die indirekt den Begriff der Menschenwürde voraussetzen, diese aber nicht direkt erwähnen. Dies trifft auch auf die 1791 von der französischen Nationalversammlung verabschiedete "Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte" zu. Auch in der UNO-Menschenrechtsdeklaration wird die Menschenwürde in Artikel 1 stark betont ("Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. [...]").

Menschenwürde bei Kant

Der Philosoph Immanuel Kant hat in seiner Grundlegung zur Metaphysik der Sitten die Achtungswürdigkeit und die Menschenwürde an sich im weitesten Sinne definiert. Das Grundprinzip der Menschenwürde besteht für ihn in der Achtung vor dem Anderen, der Anerkenntnis seines Rechts zu existieren und in der Anerkenntnis einer prinzipiellen Gleichwertigkeit aller Menschen. Kant geht davon aus, dass der Mensch ein Zweck an sich sei und demnach nicht einem ihm fremden Zweck unterworfen werden darf. Das heißt: Die Menschenwürde wird verletzt, wenn ein Mensch einen anderen bloß als Mittel für seine eigenen Zwecke benutzt - etwa durch Sklaverei, Unterdrückung oder Betrug.

Heute finden sich die Ansichten Kants in der Objektformel wieder, mit der eine Verletzung der Menschenwürde verfassungsrechtlich bestimmt wird.

Siehe auch: Die Metaphysik der Sitten

Menschenwürde als Verfassungsprinzip

Heute erkennen die Verfassungen aller liberalen Demokratien die Menschenwürde implizit an, wenn der Begriff auch nicht direkt erwähnt und sein Umfang unterschiedlich weit ausgelegt wird. Als oberstes Prinzip der Verfassungsordnung wird die Menschenwürde nur im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und in der Verfassung Südafrikas ausdrücklich genannt. Auch der Vertrag über die Europäische Verfassung von 2003 enthält in Teil II Art. 1 den Schutz der Menschenwürde. Sie ist jedoch noch nicht in Kraft.....

Menschenwürde in der Bundesrepublik

Die Achtung vor der Menschenwürde ist in Artikel 1 Absatz 1 des deutschen Grundgesetzes festgeschrieben:

"Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt."

Die Schutzverpflichtung des Staates gilt also nicht nur gegenüber seinen Bürgern, sondern gegenüber allen Menschen im Geltungsbereich des Grundgesetzes. Dieses listet gleich im Anschluss an Artikel 1 diejenigen Grundrechte auf, die sich aus der Würde des Menschen ergeben, etwa das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, die Gleichheit aller vor dem Gesetz, die Glaubens- und Gewissensfreiheit, die Meinungs- und die Versammlungsfreiheit, das Recht auf Eigentum und Unverletzlichkeit der Wohnung etc.

Zugleich ergeben sich aus der Menschenwürde gewisse Verbote wie das entwürdigender Bestrafung. So ist beispielsweise die Todesstrafe in Deutschland durch Verfassungsrecht abgeschafft. Andere Rechtssysteme, wie etwa das der USA, sehen die Todesstrafe dagegen nicht im Widerspruch zur Menschenwürde.

Das Grundgesetz hingegen schließt also eine erniedrigende Behandlung von Menschen als unvereinbar mit deren Würde aus. Nach der Objektformel darf keine Person zum bloßen Objekt der Staatsgewalt herabgewürdigt werden, insofern ihre Subjektqualität damit infrage gestellt wird (vergleiche Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1970, BVerfGE 30,1). Die grundlegenden Voraussetzungen individueller und sozialer Existenz des Menschen müssen vom Staat garantiert werden (vergleiche Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juni 1977, BVerfGE 45,187).

Artikel 1 des Grundgesetzes, einschließlich des Bekenntnisses zu den Menschenrechten und der Rechtsverbindlichkeit der Grundrechte, stehen unter dem besonderen Schutz einer so genannten Ewigkeitsgarantie. Laut Art. 79 Abs. 3 GG ist eine " Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche (...) die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden (...) unzulässig." Damit ist der Staatsgewalt die Einflussnahme auf die zentralsten Bestandteile des Grundgesetzes verwehrt worden.

Urteile des Bundesverfassungsgerichts

Als oberster Instanz der Rechtsprechung in der Bundesrepublik Deutschland muss sich auch das Bundesverfassungsgericht immer wieder mit dem Begriff der Menschenwürde befassen. Bei Normenkontrollklagen geht es beispielsweise darum, festzustellen, ob neue Gesetze oder Verordnungen von Bund, Ländern und Gemeinden mit dem Gebot des Schutzes der Menschenwürde in Einklang stehen. Aktuelle Beispiele dafür sind das so genannte Abhörurteil (BVerfGE 30,1)und das Urteil zur lebenslänglichen Freiheitsstrafe (BVerfGE 45,187)).


Abhörurteil

"Was den in Art. 1 GG genannten Grundsatz der Unantastbarkeit der Menschenwürde anlangt, der nach Art. 79 Abs. 3 GG durch eine Verfassungsänderung nicht berührt werden darf, so hängt alles von der Festlegung ab, unter welchen Umständen die Menschenwürde verletzt sein kann. Offenbar lässt sich das nicht generell sagen, sondern immer nur in Ansehung des konkreten Falles. Allgemeine Formeln wie die, der Mensch dürfe nicht zum bloßen Objekt der Staatsgewalt herabgewürdigt werden, können lediglich die Richtung andeuten, in der Fälle der Verletzung der Menschenwürde gefunden werden können. Der Mensch ist nicht selten bloßes Objekt nicht nur der Verhältnisse und der gesellschaftlichen Entwicklung, sondern auch des Rechts, insofern er ohne Rücksicht auf seine Interessen sich fügen muss. Eine Verletzung der Menschenwürde kann darin allein nicht gefunden werden. Hinzukommen muss, dass er einer Behandlung ausgesetzt wird, die seine Subjektqualität prinzipiell in Frage stellt, oder dass in der Behandlung im konkreten Fall eine willkürliche Missachtung der Würde des Menschen liegt. Die Behandlung des Menschen durch die öffentliche Hand, die das Gesetz vollzieht, muss also, wenn sie die Menschenwürde berühren soll, Ausdruck der Verachtung des Wertes, der dem Menschen kraft seines Personseins zukommt, also in diesem Sinne eine 'verächtliche Behandlung' sein."


Lebenslange Freiheitsstrafe

"Jede Strafe muß in einem gerechten Verhältnis zur Schwere der Straftat und zum Verschulden des Täters stehen [...]. Das Gebot zur Achtung der Menschenwürde bedeutet insbesondere, daß grausame, unmenschliche und erniedrigende Strafen verboten sind [...]. Der Täter darf nicht zum bloßen Objekt der Verbrechensbekämpfung unter Verletzung seines verfassungsrechtlich geschützten sozialen Wertanspruchs und Achtungsanspruchs gemacht werden [...]. Die grundlegenden Voraussetzungen individueller und sozialer Existenz des Menschen müssen erhalten bleiben. Aus Art. 1 I GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip ist daher - und das gilt insbesondere für den Strafvollzug - die Verpflichtung des Staates herzuleiten, jenes Existenzminimum zu gewähren, das ein menschenwürdiges Dasein überhaupt erst ausmacht. Mit einer so verstandenen Menschenwürde wäre es unvereinbar, wenn der Staat für sich in Anspruch nehmen würde, den Menschen zwangsweise seiner Freiheit zu entkleiden, ohne dass zumindest die Chance für ihn besteht, je wieder der Freiheit teilhaftig werden zu können."


Menschenwürde heute

Aufgrund ihrer Herkunft aus der Philosophie der europäischen Aufklärung werden die eng mit der Idee der Menschenwürde verknüpften Menschenrechte heute von einigen außereuropäischen Kritikern als rein westliche Werte abgelehnt, die ihrer Kultur nicht gemäß seien. Kritiker dieser Position vertreten die Ansicht, Menschenwürde und Menschenrecht seien ihrem innersten Wesen nach universell gültig.

In Deutschland kam es in den 1990er Jahren unter anderem in der politischen Auseinandersetzung um die Gentechnologie, die Abtreibung die pränatale Diagnostik und die Folter zu Diskussionen darüber, wie weit die Menschenwürde reicht. In der Ethikdebatte um das Embryonenschutzgesetz etwa wurde dem menschlichen Embryo - im Rückgriff auf Kants Definition - eine personale Menschenwürde, also ein absolutes und unverfügbares Existenzrecht zugesprochen, um ihn jeder technischen und ökonomischen Nutzung zu entziehen. Dahinter steht die Befürchtung, dass der Mensch nicht nur einer industrialisierten Umwelt ausgesetzt wird, sondern zum Produkt der industriellen Gestaltung des Lebens selbst werden könnte, und seine biologische Ausgestaltung sich letztlich ökonomischen Verwertungsinteressen nicht mehr entziehen könnte.

Der Vorstellung der grundsätzlichen Menschenwürde widerspricht die utilitaristische Philosophie. Prominentester Vertreter in der Diskussion der 1980er und 1990er Jahre war der Australier Peter Singer. In seiner Ethik vertritt er - an Werner Catel und Joseph Fletcher anknüpfend - die Ansicht, dass Menschenwürde und mit ihr das "Recht auf Leben auf die Fähigkeit, weiterleben zu wollen, oder auf das Vermögen, sich als kontinuierliches mentales Subjekt zu betrachten, gegründet werden muss" (Ethik; 21994; S. 221).


Siehe auch:

Weblinks



Bitte beachten Sie auch den Hinweis zu Rechtsthemen!
--InfoG 17:21, 24. Mär 2005 (CET)



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Info Hinweis: Dieser Artikel basiert auf dem Ursprungsartikel Menschenwürde aus der Wiki pedia und er steht unter der GNU-Lizenz link fuer freie Dokumentation, eine Autoren-Liste ist ebenfalls verfuegbar.