Natürliche Person
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Einordnung: Allgemeine Zivilrechtslehre
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Natürliche Personen sind Menschen. Gemäß § 1 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches beginnt mit der Vollendung der Geburt die Rechtsfähigkeit. Allerdings kann der ungeborene, aber bereits gezeugte Mensch (lat. nasciturus) bereits erben, er gilt dann gemäß § 1923 Abs. 2 BGB als vor dem Erbfall geboren.
Siehe auch: Juristische Person
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