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Notverordnung

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Die Notverordnung war in Artikel 48 der Weimarer Verfassung geregelt und verlieh dem Reichspräsident de facto die Macht, ohne das Parlament durch Notverordnungen zu regieren. Ursprünglich war nur an wirkliche Ausnahmesituationen gedacht worden; mit der zunehmenden Handlungsunfähigkeit des Parlaments entstand die Neigung, dieses Recht des Präsidenten quasi als Ersatzgesetzgebung zu verwenden.

Die erste "große" Notverordnung geschah 1930, kurz nach dem Sturz der "Regierung Müller". Das Notverordnungsrecht ermöglichte die Bildung von Präsidialregierungen, die ohne Vertrauen des Reichstags regieren und beim Ende der Weimarer Republik eine wichtige Rolle spielten. 1931 standen 34 vom Reichstag verabschiedeten Gesetzen 44 Notverordnungen gegenüber.

Der Satz des Juristen Carl Schmitt "Souverän ist, wer über den Ausnahmezustand entscheidet" bewahrheitete sich damals mit der Folge, dass den Nationalsozialisten ein "legaler Putsch" ermöglicht wurde.

Artikel 48 Weimarer Reichsverfassung


(1) Wenn ein Land die ihm nach der Reichsverfassung oder den Reichsgesetzen obliegenden Pflichten nicht erfüllt, kann der Reichspräsident es dazu mit Hilfe der bewaffneten Macht anhalten.

(2) Der Reichspräsident kann, wenn im Deutschen Reiche die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich gestört oder gefährdet wird, die zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nötigen Maßnahmen treffen, erforderlichenfalls mit Hilfe der bewaffneten Macht einschreiten. Zu diesem Zwecke darf er vorübergehend die in den Artikeln 114, 115, 117, 118, 123 und 153 festgesetzten Grundrechte ganz oder zum Teil außer Kraft setzen.

(3) Von allen gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 dieses Artikels getroffenen Maßnahmen hat der Reichspräsident unverzüglich dem Reichstag Kenntnis zu geben. Die Maßnahmen sind auf Verlangen des Reichstags außer Kraft zu setzen.

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