Ombudsmann
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Einordnung: Rechtslexikon
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Der Ombudsmann (norw.) erfüllt die Aufgabe eines unparteiischen Schiedsmannes. Ein Ombudsrat ist ein mit mehreren Personen besetztes Gremium, das entsprechende Aufgaben wahrnimmt.
Ein ombud (altnorw.: Vollmacht) ist eine (früher immer ehrenamtliche) Aufgabe einer Person, in einer Organisation oder in der Öffentlichkeit bei bestimmten Themen eine ungerechte Behandlung von Personengruppen zu verhindern. In dieser Bedeutung ist beim Ausüben eines solchen Amtes zwar eine unparteiische Vorgehensweise bei Streitfragen zu verstehen, aber unter Berücksichtigung der Interessen von Personen, deren Belange als Gruppe infolge eines fehlenden gemeinsamen Sprachrohrs ansonsten wenig Beachtung finden würden (z. B. von Kindern, Krankenhauspatienten).
In seiner Funktion ermöglicht der Ombudsmann es, Streitfälle in verschiedensten Bereichen außergerichtlich und ohne großen bürokratischen Aufwand zu schlichten.
Dies geschieht durch:
- eine objektive Betrachtung des Streitfalles.
- Abwägung der von beiden Seiten vorgebrachten Argumente
- Vergleich von Schaden, Aufwand und Kostenfaktoren
- Erreichen eines außergerichtlichen Vergleichs
- oder Aussprechen einer empfohlenen Lösung für den entsprechenden Fall
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Ombudsmann der Versicherungenr>
Ombudsmann der Bankeniehe auch Ombudsmannverfahren
Ombudsmann der Bausparkassenr>
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