Ordentliche Gerichtsbarkeit
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Einordnung: Gerichtsverfassungsrecht
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Die ordentliche Gerichtsbarkeit (auch: Justizgerichtsbarkeit) sind alle Gerichte, denen Strafsachen und bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zugewiesen sind (vor allem Zivilverfahren); vgl. hierzu § 13 GVG.
Die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit teilen sich in die streitige (allgem. Zivilprozesse), nichtstreitige ("freiwillige Gerichtsbarkeit") und die Strafgerichte.
Die Gerichte sind ihrem Aufbau nach oben hin geordnet
- Das Amtsgericht (im Strafverfahren heißen die Spruchkörper Einzelrichter bzw. Strafrichter und Schöffengericht; im Zivilverfahren ist dies stets der Einzelrichter).
- Das Landgericht (im Strafverfahren ist dies die kleine oder große Strafkammer (auch Schwurgericht), im Zivilverfahren die Zivilkammer oder die Kammer für Handelssachen bzw. der Einzelrichter). <p>
- Das Oberlandesgericht (im Strafverfahren der Strafsenat, im Zivilverfahren der Zivilsenat oder der Einzelrichter). <p>
- In Bayern ist zusätzlich das Bayerische Oberste Landesgericht eingerichtet. Es entscheidet in einigen Verfahrensarten an Stelle des Oberlandesgerichts, teilweise auch an Stelle des Bundesgerichtshofs (Revisionen in Zivilsachen, wenn landesrechtliche Rechtsnormen anzuwenden sind). Der Bayerische Landtag hat seine Auflösung beschlossen. <p>
- Der Bundesgerichtshof (sowohl für Straf- als auch für Zivilverfahren Senate).
Siehe auch: Prozess, Fachgerichtsbarkeit, Arbeitsgerichtsbarkeit, Sozialgerichtsbarkeit, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Finanzgerichtsbarkeit, Gerichtsorganisation in Österreich
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