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Organ (Recht)

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Organe im rechtlichen Sinne nehmen die Handlungen für die juristische Person, von der sie geschaffen wurden, wahr.

Auf Bundesebene sind folgende Verfassungsorgane vorgesehen: Der Bundespräsident, der Bundestag, der Bundesrat, die Bundesregierung die Bundesversammlung, der Gemeinsame Ausschuss und das Bundesverfassungsgericht (BVerfG). Besteht zwischen den einzelnen Organen (ohne BVerfG) eine divergierende Auffassung hinsichtlich einer Verfassungsfrage kann das BVerfG im sog. Organstreitverfahren angerufen werden.

Auf Landesebene bestehen regelmäßig die Organe als Landesregierung und Landtag.

Bei den privatrechtlichen juristischen Personen sind die Organe handlungsbefugt im Namen der juristischen Person. Organe handeln nicht als Stellvertreter. Als Organe für den Verein nach §§ 21 - 79 BGB gelten nach deutschem Recht zunächst sein Vorstand (§ 26) und die Mitgliederversammlung. Der Verein ist nach seiner Satzung befugt, weitere Organe zu bestellen.

Für die Organhaftung gelten die Vorschriften der §§ 31, 89 BGB als Zurechnungsnormen entsprechend.

Bitte beachten Sie auch den Hinweis zu Rechtsthemen!
--InfoG 17:21, 24. Mär 2005 (CET)






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