Ortsvorsteher
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Einordnung: Politischer Begriff
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Der Ortsvorsteher in Nordrhein-Westfalen vertritt die Belange seiner Ortschaft gegenüber dem Rat. Falls er nicht Ratsmitglied ist, darf er an den Sitzungen des Rates und der Ausschüsse weder entscheidend noch mit beratender Stimme mitwirken; das Recht, dort auch gehört zu werden, kann zugelassen werden. Der Ortsvorsteher kann für das Gebiet seiner Ortschaft mit der Erledigung bestimmter Geschäfte der laufenden Verwaltung beauftragt werden; er ist sodann zum Ehrenbeamten zu ernennen. Den Ortsvorsteher wählt der Rat unter Berücksichtigung des bei der Wahl des Rates im jeweiligen Gemeindebezirk erzielten Stimmverhältnisses für die Dauer seiner Wahlzeit. Sie müssen in der Ortschaft, für den sie bestellt werden, wohnen und dem Rat angehören oder angehören können. Er kann eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten.
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