Personenstandsfälschung
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Aus dem Strafgesetzbuch Besonderer Teil (§§ 80 - 358)
§ 169 Personenstandsfälschung
(1) Wer ein Kind unterschiebt oder den Personenstand eines anderen gegenüber einer zur Führung von Personenstandsbüchern oder zur Feststellung des Personenstands zuständigen Behörde falsch angibt oder unterdrückt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
--InfoG 23:40, 7. Apr 2005 (CEST) - Nur Gesetzestext, kein enzyklopädischer Inhalt.
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