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Peter Binsfeld

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Peter Binsfeld (* circa 1545; † 1598) war ein Weihbischof von Trier und Hexentheoretiker.

Inhaltsverzeichnis

Angaben zur Biographie

Peter Binsfeld (oder latinisiert Petrus Binsfeldius) kam als Sohn eines Bauern und Handwerkers zur Welt. Während man seinen Geburtsort - er wurde im Dorf Binsfeld (Landkreis Bernkastel-Wittlich) unweit der Zisterzienserabtei Himmerod in der Eifel geboren - mit Sicherheit angeben kann, schwanken die Schätzungen über sein Geburtsjahr zwischen 1540 und 1545/46.

In der Abtei Himmerod diente er zunächst als Hirtenjunge, bis der Abt sein Talent erkannte und ihn in seinem Kloster studieren ließ. Später wurde er nach Rom gesandt, um im 1552 von Ignatius von Loyola gegründeten Collegium Germanicum seine Ausbildung zu vollenden. In dieser Schule war Binsfeld mit den Problemen der Hexerei, ihrer Verfolgung und Bestrafung vertraut gemacht worden, wie er in seinem Hexentraktat selbst betont.

Von Rom kehrte er 1568 als Priester in den Trierer Raum zurück, wo ihm von Erzbischof Jakob von Eltz die Aufgabe zugeteilt wurde, die fürstliche Abtei mit dem Städtchen Prüm, welche damals der lutherischen Refom anheimzufallen drohten, im Sinne der tridentinischen Reformansätze zu Glauben und Disziplin zurückzuführen. Da er diese Aufgabe zur Zufriedenheit des Kurfürsten löste, wurde er 1578 zum Probst in St. Simeon ernannt und bereits zwei Jahre danach, 1580, zum Weihbischof von Trier geweiht. Dieses Amt bekleidete er auch unter der Regierungszeit von Johann VII. von Schönburg (1581 - 1599), unter dem es vor allem auch aufgrund seines großen Einflusses zu den schlimmsten Hexenverfolgungen im Trierer Kurfürstentum kam. Es wird angenommen, dass in der Zeit von 1587 - 93 im Trierer Land etwa 360 Personen wegen Hexerei verbrannt wurden. Darunter befand sich auch der prominente 'Gegenspieler' des Weihbischofs Binsfeld, nämlich der Bürgermeister, kurfürstliche Rat und Vertraute des Erzbischofs Dr. jur. Dietrich Flade. Lange hatte es Flade verstanden, sich gegen eine Ausuferung der Prozesse in der Stadt Trier zu widersetzen, doch dann wurde er selbst denunziert und bald darauf angeklagt. Aufgrund seines hohen Ansehens wurde er als Akt der Begnadigung vor der Verbrennung am Galgen erhängt - das geschah 1589. Danach konnte Binsfeld gleichsam schalten und walten, wie er wollte.

Für das hohe Ansehen, das Peter Binsfeld nicht nur beim Kurfürsten, sondern überhaupt in der Stadt Trier genoss, spricht auch seine zweimalige Tätigkeit als Rektor der Universität Trier in den Jahren 1582/83 und 1587/88.

Er verstarb am 24. November 1598 an der Pest - einer Seuche, die er wohl dem schändlichen Werk der von ihm so gehassten Hexen zuschrieb.

Das Hexentraktat


Entstanden ist Binsfelds Hexentraktat Tractatus de confessionibus maleficorum et sagarum, & auctior redditus. An, & quanta fides ijs abhibenda sit? auf der Grundlage der Anklageschrift gegen Dietrich Flade und erschien bereits in dessen Todesjahr, also 1589. Diese Schrift verbreitete sich rasch. Insbesondere seine frühen deutschen Übersetzungen verhalfen ihm wohl dazu. Bereits 1590 erschien durch Heinrich Bock in Trier die erste deutsche Ausgabe und lediglich ein Jahr später ließ der Drucker Adam Berg vom Assessor des Münchner Stadtgerichtes, dem Magister Bernhard Vogel, eine eigene deutsche Übersetzung anfertigen, die er unter dem Titel Tractat von Bekanntnuß der Zauberer und Hexen. Ob und wie viel denselben zu glauben in München 1591 herausgab. Das Werk erlebte insgesamt sechs Auflagen, sodass von einer gedruckten Mindeststückzahl von 6000 Exemplaren ausgegangen werden muss. Dies ist ein Beleg dafür, wie populär das Werk von Binsfeld war. Es galt für mindestens 100 Jahren als Standardwerk im Bereich der Hexenlehre.

Vorrede und erster Teil des Hexentraktates

Bereits in der Vorrede zu seinem Werk macht Peter Binsfeld seine Leser mit der unbezweifelbaren 'Tatsache' bekannt, dass es Zauberer und Hexen gibt: "Es bezeugen die Kayserlichen Rechten / freundtlicher lieber Leser / unnd thun klärer dann die Mittägliche Sonn dar / das vor alten Zeiten Menschen gewest seyn / die Zauberer / Gott und der Welt verhaßt / genennt hat." Wer könnte da zu seiner Zeit angesichts der ehrwürdigen Gesetze eines Kaisers an der Existenz von Zauberern zweifeln? Und, um den 'freundlichen, lieben Lesern' sogleich alle Schreckenstaten der Hexen zu berichten, zählt Binsfeld in den nächsten Sätzen die bekanntesten auf: Unzucht, Unwetterhervorrufung, Abwendung von Gott und Zuwendung zu den bösen Geistern und weiteres mehr. Wie muss es den 'lieben Leser' nun betrüben zu lesen, dass "dise unser unglückselig Zeit mit ungleiche unähnliche Menschen leider vil auff die Ban brachte."!

Um nun seinen Mitmenschen das Hexen- und Zaubererübel noch mehr vor Augen zu führen und um seiner Argumentation für die Denunziationspraxis - denn darum geht es ihm ja eigentlich in seinem Traktat, wie man aus dem Titel ersehen kann - die nötige Grundlage zu schaffen, schiebt er vor den eigentlichen Hauptteil seines Werkes eine Abhandlung, die sich genauer mit den Praktiken der Hexerei auseinandersetzt. Hierin liefert er 14 Teildefinitionen über Zauberei, die er als "Vortrag" oder "Vorspil" betitel hat. Einige Beispiel will ich hier aufführen:

Binsfeld hat sich in seinem ersten Teil seiner Schrift also als überzeugter Anhänger der Hexenlehre erwiesen und es scheint keinen Zweifel daran zu geben, dass er zu den eifrigen Verfechtern dieser Theorie zu rechnen ist und zurecht unter den so genannten Hexentheoretikern aufgelistet ist.

Hauptteil des Hexentraktates

Im zweiten Teil seines Hexentraktates kommt er nun zu seinem eigentlichen Thema, nämlich "Ob der Zauberer Bekanntnuß die sie wider ihrer Gesellen / oder gleiches Lasters Mitgenossen thun / glauben zugeben / unnd wie vil / also daß gegen ihnen mit scharpffer Frag zuerfahren sey." Daher kann man diesen 2. Teil getrost als Hauptteil des Werkes bezeichnen. Zunächst verweist Binsfeld auf die aktuelle Gesetzeslage, durch die festgelegt werde, dass Angeklagten nicht bei Aussagen über eventuelle Mittäter geglaubt werden solle, es sei denn in den so genannten Ausnahmeverbrechen. Zu den Ausnahmeverbrechen zählen laut Binsfeld all jene, die "zu geistlicher oder leiblicher Verderbung der Gemein / oder grossem Schaden einer Person raichen". Würden sich Richter schuldig machen, wenn sie bei Normalverbrechen die Täter nach Mitschuldigen fragen, so sei es in den Ausnahmefällen geradezu ihre Pflicht! Binsfeld, der die Zauberei natürlich zu den Ausnahmeverbrechen zählt, führt nun in sieben Punkten an, was den Zauberern alles zu glauben sei und was für Konsequenzen daraus gezogen werden müssten:

Bevor Binsfeld seinen Traktat mit einer "Auflösung der Argument" abschließt, führt er noch an, dass es aus seiner Sicht unzulässig ist, im Rahmen der Hexenverfolgung das Hexenbad durchzuführen, da dies eine Versuchung Gottes darstellen würde. Ebenfalls sei es nicht erlaubt, die Zauberer durch falsche Versprechen zu Geständnissen zu verleiten. Bei reumütigen Hexen zeigt er sich gnädig, denn er will ihnen die Gnade des Stranges vor der Verbrennung zugestehen. Auch könne man ihnen bedenkenlos die heilige Kommunion gewähren.

Schluss des Traktates

Im letzten Teil seines Werkes widerlegt Peter Binsfeld zunächst den Canon Episcopi, der seinen eigenen Auffassungen widerspricht. Er betont zur Beruhigung von Richtern und Gerichtshelfern, dass es der Teufel keineswegs vermag, einmal inhaftierte Hexen wieder aus der Gewalt des Gerichtes zu befreien. Sehr wichtig ist vor allem seine These, dass es Gott niemals zulassen würde, dass Unschuldige bestraft würden. Mit diesem letzten Argument spricht Binsfeld sich und alle anderen Hexenjäger von der Schuld frei, eventuell auch Unschuldige getötet zu haben, denn Gott würde solch eine Grausamkeit ja gar nicht zulassen! Das bedeutet also, dass alle Hexenjäger niemals falsch handeln können! Wie schön wäre es doch gewesen, wenn Peter Binsfeld wenigstens in diesem Punkt Recht gehabt hätte!

Mit den folgenden frommen Worten beendet Binsfeld sein Traktat - und so werden wir es auch tun: "Diß sey genug vom Tractat der Frag geschrieben / welches alles ich gern dem Urtheil unser Mutter der Christlichen Kirchen / underwürffe. Ehr und lob sey Gott / der seligsten Jungfrawen / und allen Heiligen."

Quellen- und Literaturverzeichnis

Weblinks











Info Hinweis: Dieser Artikel basiert auf dem Ursprungsartikel Peter Binsfeld aus der Wiki pedia und er steht unter der GNU-Lizenz link fuer freie Dokumentation, eine Autoren-Liste ist ebenfalls verfuegbar.