Pfändungs- und Überweisungsbeschluss
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Einordnung: Schuldrecht | Arbeitsrecht | Zwangsvollstreckungsrecht
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Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist in Deutschland eine Maßnahme bei der Zwangsvollstreckung.
Für die Zwangsvollstreckung in Forderungen oder sonstige Vermögensrechte des Schuldners ist das Gericht am allgemeinen Gerichtsstand des Schuldners zuständig. Dieses Vollstreckungsgericht erlässt auf Antrag des Gläubigers zwei Beschlüsse:
- einen Pfändungsbeschluss, durch den die Beschlagnahme des Rechts verfügt, dem Schuldner die Einziehung, dem Drittschuldner die Leistung an den Schuldner verboten wird und
- einen Überweisungsbeschluss der Forderung zur Einziehung (die häufigste Variante) oder an Zahlungs statt (weniger oft vorkommend).
Diese beiden Entscheidungen sind gewöhnlich in einem Beschluss, dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, vereint. Der Gläubiger wird damit selbst zur Geltendmachung des gepfändeten Rechts ermächtigt.
Das Papier enthält
- die Nennung des Schuldners
- die Nennung des Gläubigers
- die Nennung des Drittschuldners
- die Angabe der gepfändeten Betrags
- den Rechtsgrund des gepfändeten Anspruchs
- den Ausspruch der Pfändung
- das Gebot an den Schuldner, sich des Einzugs des Anspruchs zu enthalten,
- das Verbot an den Drittschuldner, an den Schuldner zu zahlen.
Die Zustellung an den Drittschuldner bewirkt, dass der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gültig wird. Zahlt der Dritte danach an den Schuldner, wirkt diese Zahlung nicht schuldbefreiend für ihn. Möglicherweise muss er dann zunächst ein zweites Mal (an den Gläubiger) zahlen und zusehen, wie er sein Geld vom Schuldner wieder zurückerhält.
Die Pfändung von Lohn-, Gehalts- und ähnlichen Forderungen ist aus sozialen Gründen auf den pfändbaren Teil der Bezüge beschränkt. Eine Lohnpfändung gilt ohne weiteres auch für künftig anfallende Bezüge.
Bei einem Kreditinstitut gepfändete Guthaben einer natürlichen Person dürfen erst zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses an den Schuldner zu Gunsten des Gläubigers vom Institut überwiesen werden.
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