Polen-Erlasse
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Mit den Erlassen der Reichsregierung vom 8. März 1940, den so genannten Polen-Erlassen, wurde der Einsatz von Zwangsarbeitern während des Zweiten Weltkriegs überall im Deutschen Reich (NS-Zwangsarbeit) strengsten rassenpolitischen Vorschriften unterworfen.
Anfang 1942, nach dem Einfall in die Sowjetunion, kamen nach dem Vorbild der Polen-Erlasse die noch schärfer gefassten Ostarbeiter-Erlasse hinzu. Beide Erlasse fanden in ihren rassenpolitischen Aspekten auch für polnische und sowjetische Kriegsgefangene, die ins Reich zur Zwangsarbeit geschickt wurden, Anwendung. Die Erlasse lösten jeweils eine Flut schriftlicher Anordnungen an die lokalen Verwaltungs- und Polizeistellen sowie die Betriebsführer vor Ort aus. Sie bestimmten wesentlich die Arbeits- und Lebensbedingungen der Zwangsarbeitenden. Die rassistisch begründete Vorstellung von einer Minderwertigkeit der Polen – und noch stärker der Russen und Ukrainer – sticht aus allen diesen Anordnungen geradezu hervor.
Im Folgenden sind beispielhaft wesentliche Bestimmungen, die Polinnen und Polen betrafen, dargestellt. Diese waren neben den Ostarbeitern die größte nationale Gruppe der Zivilarbeitenden in Büdingen. Das folgende Merkblatt von 1940 war an alle Bürgermeistereien gerichtet und folglich in Deutsch und in Polnisch abgefasst. Der deutsche Text lautet:
„Nur zum Dienstgebrauch! Lediglich zur mündlichen Eröffnung! Pflichten der Zivilarbeiter und -arbeiterinnen polnischen Volkstums während ihres Aufenthalts im Reich
Jedem Arbeiter polnischen Volkstums gibt das Großdeutsche Reich Arbeit, Brot und Lohn. Es verlangt dafür, daß jeder die ihm zugewiesene Arbeit gewissenhaft ausführt und die bestehenden Gesetze und Anordnungen sorgfältig beachtet.
Für alle Arbeiter und Arbeiterinnen polnischen Volkstums im Großdeutschen Reich gelten folgende besondere Bestimmungen:
- Das Verlassen des Aufenthaltsortes ist streng verboten.
- Während des von der Polizeibehörde angeordneten Ausgehverbotes darf auch die Unterkunft nicht verlassen werden.
- Die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel, z.B. Eisenbahn, ist nur mit besonderer Erlaubnis der Ortspolizeibehörde gestattet.
- Alle Arbeiterinnen und Arbeiter polnischen Volkstums haben die ihnen übergebenen Abzeichen (Anm.: Gemeint ist ein violettes P in einem auf der Spitze stehenden gelben, 5 x 5 cm großen Quadrat, das auch Polen-Abzeichen genannt wurde) stets sichtbar auf der rechten Brustseite eines jeden Kleidungsstückes zu tragen. Das Abzeichen ist auf dem Kleidungsstück fest anzunähen.
- Wer lässig arbeitet, die Arbeit niederlegt, andere Arbeiter aufhetzt, die Arbeitsstätte eigenmächtig verläßt usw., erhält Zwangsarbeit im Arbeitserziehungslager. Bei Sabotage-handlungen und anderen schweren Verstößen gegen die Arbeitsdisziplin erfolgt schwerste Bestrafung, mindestens eine mehrjährige Unterbringung in einem Arbeitserziehungslager.
- Jeder gesellige Verkehr mit der deutschen Bevölkerung, insbesondere der Besuch von Theatern, Kinos, Tanzvergnügen, Gaststätten und Kirchen, gemeinsam mit der deutschen Bevölkerung, ist verboten. Tanzen und Alkoholgenuß ist nur in den den polnischen Arbeitern besonders zugewiesenen Gaststätten gestattet.
- Wer mit einer deutschen Frau oder einem deutschen Mann geschlechtlich verkehrt oder sich ihnen sonst unsittlich nähert, wird mit dem Tode bestraft.
- Jeder Verstoß gegen die für die Zivilarbeiter polnischen Volkstums erlassenen Anordnungen und Bestimmungen wird in Deutschland bestraft, eine Abschiebung nach Polen erfolgt nicht.
- Jeder polnische Arbeiter und jede polnische Arbeiterin hat sich stets vor Augen zu halten, daß sie freiwillig zur Arbeit nach Deutschland gekommen sind. Wer diese Arbeit zufriedenstellend macht, erhält Brot und Lohn. Wer jedoch lässig arbeitet und die Bestimmungen nicht beachtet, wird besonders während des Kriegszustandes unnachsichtig zur Rechenschaft gezogen.
- Über die hiermit bekanntgegebenen Bestimmungen zu sprechen oder zu schreiben, ist strengstens verboten.“ ((Anm. 12))
Das Papier hatte nicht nur die Funktion, den Polinnen und Polen zu eröffnen, unter welchen Bedingungen sie hier zu arbeiten hatten, es war auch Bestandteil eines „Arbeitsvertrages“, eine legalistische Grundlage, die es erlaubte, bei geringsten Abweichungen – vor allem in Bezug auf die verlangte Arbeitsdisziplin – den Tatbestand eines „Arbeitsvertragsbruches“ festzustellen und strengstens zu ahnden. Mit massiven Strafandrohungen sollten die Betroffenen eingeschüchtert und im beabsichtigten Sinne verfügbar gemacht werden. Dabei waren die Zivilarbeitenden der Willkür ihres jeweiligen Betriebsführers und deutscher Mitbeschäftigter ausgesetzt, die ihnen stets vorgesetzt waren. Bei geschlossener Unterbringung waren sie zusätzlich den Wachmannschaften ausgeliefert. Offiziell war aber die Staatspolizei für die Verfolgung und Bestrafung von Verstößen gegen all diese Anordnungen zuständig. In Büdingen und in einigen Nachbargemeinden lassen sich eine Reihe von Fällen nachweisen, in denen Zwangsarbeiter in Gestapohaft genommen wurden. ((Anm. 13)) Das Verbot des Ortswechsels und die Stigmatisierung mit dem Polen-Abzeichen dienten der Überwachung der als sicherheitspolitisch gefährlich Eingestuften und gleichzeitig ihrer Entwürdigung. In einem Schreiben des Landrats des Landkreises Büdingen ((Anm. 14)) mit dem Betreff „Polizeiverordnung über die Kenntlichmachung im Reich eingesetzter Zivilarbeiter und -arbeiterinnen polnischen Volkstums vom 8. März 1940 (RGBl. I S.555)“ an die Bürgermeister ((Anm. 15)) wird die Empfehlung ausgesprochen, die Gebühr für diese Kennzeichen den Polinnen und Polen vom Lohn abziehen zu lassen. Der NS-Rassismus gipfelt in den Punkten 6 und 7, den strengen Separierungsvorschriften, vor allem aber dem Verbot des Geschlechtsverkehrs mit Deutschen und der Androhung drakonischer Strafen bei Zuwiderhandlung. Bemerkenswert ist auch der Punkt 10 des Papiers. Offensichtlich kommt hier die Sorge zum Ausdruck, dass sich diese Bedingungen bis nach Polen herumsprechen und potenzielle Arbeitskräfte dort von einer freiwilligen Meldung nach Deutschland abhalten könnten. Bis etwa Anfang 1940 setzte man auch auf das Anwerben freiwilliger Arbeitskräfte aus Polen. Wegen der Ineffektivität dieses Vorgehens stellte man schnell auf effektivere Beschaffungsmaßnahmen um und verpflichtete die notwendigen Arbeitskräfte zwangsweise. Nicht selten fanden dazu regelrechte Menschenjagden statt. ((Anm. 16)) Zwar war es den Zwangsarbeitenden strengstens verboten, über die Bestimmungen zu sprechen oder in Briefen nach Hause zu schreiben, aber kennen sollten sie sie schon genau – übrigens auch die (deutschen) Volksgenossen. Der willkürlichen Denunziation schon aus belanglosesten Anlässen waren damit Tür und Tor geöffnet. Sie war ein Instrument, das zur Unterwerfung der Zwangsarbeitenden erheblich beitrug.
Ein Merkblatt für deutsche Betriebsführer von 1942 enthält die folgenden zusätzlichen Anordnungen, denen die polnischen Zwangsarbeitenden an ihren Arbeitsstellen unterworfen waren:
„Um eine Berührung dieser Arbeitskräfte mit der deutschen Bevölkerung weitgehendst auszuschließen, hat die Unterbringung der polnischen Arbeitskräfte grundsätzlich scharf getrennt von den Unterkünften der deutschen Volksgenossen zu erfolgen. Bei einem Arbeitseinsatz in gewerblichen Betrieben, auf Gütern und in größeren Wirtschaften erfolgt die Unterbringung in geschlossenen Sammelunterkünften (Baracken ...). Auch bei Einzelunterbringung polnischer Arbeitskräfte (bei kleineren Bauernwirtschaften) ist eine scharfe Trennung von dem deutschen Gesinde ... durchzuführen. ... Die sonst übliche Aufnahme von Gesindekräften in die häusliche Gemeinschaft hat bei den Arbeitskräften polnischen Volkstums unter allen Umständen zu unterbleiben. Die Mahlzeiten sind getrennt einzunehmen und die Arbeitspausen in getrennten Aufenthaltsräumen zu verbringen. ...
Deutsche Volksgenossen, die den Erfolg der den polnischen Zivilarbeitern gemachten Auflagen dadurch beeinträchtigen, daß sie zu Polen unerlaubte Beziehungen anknüpfen, für sie Briefe vermitteln, Fahrkarten kaufen, Spirituosen und sonstige verknappte Waren besorgen, Fahrräder zur Verfügung stellen ..., werden ebenfalls zur Rechenschaft gezogen.
Jeder Betriebsführer ist verpflichtet, alle ihm zur Kenntnis kommenden Zuwiderhandlungen seiner Arbeitskräfte gegen die bestehenden Anordnungen, sonstiges abträgliches Verhalten der Polen und insbesondere jedes unerlaubte Verlassen des Arbeitsplatzes durch die polnischen Zivilarbeiter unverzüglich der Ortspolizeibehörde (Anm.: Hervorhebungen im Original) zu melden.
Der Betriebsführer hat dafür zu sorgen, daß die seiner Gefolgschaft angehörenden deutschen Volksgenossen eine Berührung mit den Arbeitskräften polnischen Volkstums während der Arbeit auf das unbedingt notwendige Maß beschränken und außerhalb der Arbeit ganz vermeiden.
Die Beschäftigung polnischer Arbeitskräfte ist nur mit ausdrücklicher vorheriger Genehmigung des zuständigen Arbeitsamtes zulässig. Wer polnische Arbeitskräfte ohne diese Genehmigung einstellt, verstößt gegen die Verordnung des Reichsarbeitsministers über ausländische Arbeitnehmer vom 23. Januar 1933.“ ((Anm. 18))
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