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Privatautonomie

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Die Privatautonomie ist das Prinzip, dass in einer freien Gesellschaft jeder frei seinen Willen bilden, äußern und diesem Willen entsprechend handeln kann. Für diesen Willen ist dann auch jeder vollständig und grundsätzlich unbegrenzt verantwortlich. Der Begriff wird vor allem in der Rechtswissenschaft und der Rechtsphilosophie verwendet. Er entstammt dem Denken des Liberalismus und setzt voraus, dass menschliche Handlungen auf der Vernunft beruhen.

Privatautonomie äußert sich zum Beispiel im Zivilrecht in der Vertragsfreiheit, der Vereinigungsfreiheit, der Eigentumsfreiheit und der Testierfreiheit.

Es lässt sich jedoch nicht ignorieren, dass tatsächlich große Unterschiede zwischen den Menschen bestehen, sowohl was ihre wirtschaftlichen Möglichkeiten angeht als auch ihr Wissen und ihre Gewandtheit. Nicht jeder ist wirtschaftlich und sozial tatsächlich gleichberechtigt und nicht jeder Wille wird ohne (subtile) Zwänge geäußert. Zum Schutz solcher Menschen gegen Übervorteilung oder Überrumpelung sieht die Rechtsordnung Einschränkungen der Privatautonomie vor. Diese Einschränkungen treffen regelmäßig den, der einen Vorsprung an wirtschaftlicher Macht oder an Wissen hat.

Beispiele für derartige Einschränkungen der Privatautonomie im Zivilrecht sind die soziale Mietgesetzgebung, der Kontrahierungszwang und zahlreiche Vorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch, zum Beispiel über das Widerrufsrecht bei Verträgen, die "an der Haustür" abgeschlossen wurden.

Siehe auch: Verbraucherschutz

Literatur

Zum Widerruf und Verbraucherschutz: Ultsch, in Schwarz/Peschel-Mehner (Hrsg.): [www.kognos.de/produktshow.php3?bereich=recht&prod=ri Recht im Internet]. Kognos Verlag Augsburg, ISBN 3-931314-04-9

Bitte beachten Sie auch den Hinweis zu Rechtsthemen!
--InfoG 17:21, 24. Mär 2005 (CET)






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